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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.03.2025, Az.: B 11 AL 1/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.03.2025
Aktenzeichen
B 11 AL 1/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:140325BB11AL125B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 28.03.2023 - AZ: S 17 AL 180/22
LSG Niedersachsen-Bremen - 10.12.2024 - AZ: L 7 AL 21/23

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin S. Knickrehm sowie die Richterinnen Siefert und Neumann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 19.12.2024 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 20.1.2025 (Montag) Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.

2

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 19.2.2025 (Mittwoch) laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG). Die mit Schriftsatz vom 20.2.2025 beantragte Fristverlängerung ging beim BSG erst am 20.2.2025 und damit verspätet ein.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.