Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.03.2025, Az.: B 11 AL 1/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.03.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 1/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:140325BB11AL125B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bremen - 28.03.2023 - AZ: S 17 AL 180/22
- LSG Niedersachsen-Bremen - 10.12.2024 - AZ: L 7 AL 21/23
Rechtsgrundlagen
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin S. Knickrehm sowie die Richterinnen Siefert und Neumann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 19.12.2024 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 20.1.2025 (Montag) Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 19.2.2025 (Mittwoch) laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG). Die mit Schriftsatz vom 20.2.2025 beantragte Fristverlängerung ging beim BSG erst am 20.2.2025 und damit verspätet ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.