Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.03.2025, Az.: B 9 SB 57/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.03.2025
- Aktenzeichen
- B 9 SB 57/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:130325BB9SB5724B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Reutlingen - 25.07.2023 - AZ: S 2 SB 231/22
- LSG Baden-Württemberg - 06.12.2024 - AZ: L 8 SB 2585/23
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. März 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihren Prozessbevollmächtigten am 10.12.2024 zugestellten Urteil des LSG mit einem am 20.12.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 10.3.2025 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 24.2.2025, eingegangen beim BSG am selben Tag, haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 10.3.2025 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 73 Abs 4, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.