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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.03.2025, Az.: B 5 R 160/24 B

Gewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.03.2025
Aktenzeichen
B 5 R 160/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:130325BB5R16024B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Schleswig - 01.11.2021 - AZ: S 21 R 231/19
LSG Schleswig-Holstein - 17.07.2024 - AZ: L 7 R 10056/21

Redaktioneller Leitsatz

Liegen bereits mehrere, sich teilweise widersprechende Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur ausnahmsweise zu einer weiteren Beweiserhebung verpflichtet. Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten durch ein Obergutachten.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die 1970 geborene Klägerin, die seit dem 1.9.2017 wieder eine Beschäftigung ausübt, begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer bis zum 31.8.2017 befristeten Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte lehnte ihren Antrag vom 18.7.2016 ab (Bescheid vom 10.10.2016; Widerspruchsbescheid vom 10.1.2019). Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 1.11.2021; Urteil des LSG vom 17.7.2024). Zur Begründung hat das LSG unter Würdigung der Ermittlungsergebnisse ausgeführt, die Klägerin sei im streitgegenständlichen Zeitraum in der Lage gewesen, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Trotz der seinerzeit bestehenden psychischen Erkrankung sei ihr Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten nicht aufgehoben gewesen.

2

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

3

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet worden. Die Klägerin bezeichnet die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht anforderungsgerecht.

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

5

a) Die Klägerin rügt, das LSG sei seiner tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) nicht ausreichend nachgekommen, indem es von einer Vernehmung ihrer Hausärztin B abgesehen habe. Wird eine solche Sachaufklärungsrüge erhoben, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11 mwN). Die Klägerin zeigt schon nicht auf, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (§ 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 bzw § 373 ZPO) gestellt zu haben.

6

Im Rahmen eines Verfahrens der Erwerbsminderungsrente erfordert dies einen Beweisantrag, mit dem der negative Einfluss von weiteren, dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen behauptet und möglichst genau dargetan wird (vgl zB BSG Beschluss vom 5.11.2019 - B 13 R 40/18 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6; vgl dazu, dass das Beweisthema in Abgrenzung zu den bereits vorliegenden Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zu benennen ist, Fichte, SGb 2000, 653, 656). Die Klägerin bezieht sich auf ihren Antrag im Schriftsatz vom 5.6.2024, Frau B als Zeugin zum Termin am 17.7.2024 zu laden. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der angeführte Beweisantrag auf die Ermittlung konkreter Leistungseinschränkungen durch bislang nicht berücksichtigte Erkrankungen gezielt habe. Das allgemeine Vorbringen, Frau B habe sie, die Klägerin, regelmäßig gesehen, untersucht sowie die Medikation verordnet und könne als Hausärztin über ihren damaligen Zustand sowie ihre krankheitsbedingten Einschränkungen berichten, genügt insoweit nicht.

7

Ungeachtet dessen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin ihren schriftsätzlichen Antrag auf Vernehmung von Frau B bis zuletzt, dh bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG, aufrechterhalten habe (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 1.7.2024 - B 2 U 3/24 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 27.8.2015 - B 5 R 178/15 B - juris RdNr 9).

8

b) Die Klägerin rügt zudem als Verletzung der Amtsermittlungspflicht, das LSG habe von der Einholung eines weiteren Gutachtens als sog Obergutachten abgesehen. Die Beschwerde zeigt aber auch insoweit nicht auf, dass die Klägerin einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten habe. Dem Beschwerdevorbringen ist lediglich zu entnehmen, dass schriftsätzlich die Einholung eines sog Obergutachtens wegen der empfundenen Widersprüche zwischen den Behandlungsberichten und dem erstinstanzlichen Gutachten beantragt worden sei.

9

Dessen unbesehen legt die Klägerin nicht dar, inwiefern sich das LSG zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt sehen müssen. Liegen wie hier bereits mehrere, sich teilweise widersprechende Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur ausnahmsweise zu einer weiteren Beweiserhebung verpflichtet. Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten durch ein sog Obergutachten (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 11/24 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 3 P 6/17 B - juris RdNr 13). Vielmehr ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit den vorliegenden Gutachten auseinanderzusetzen. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.7.2023 - B 5 R 216/22 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - juris RdNr 8). Zu weiteren Beweiserhebungen ist das Tatsachengericht nur verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten ungenügend sind (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs 1 ZPO), weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.7.2023 - B 9 SB 4/23 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 9). Dass insbesondere das erstinstanzlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen F einen solchen Mangel aufweisen könnte, legt die Beschwerde nicht hinreichend dar. Es wird lediglich hervorgehoben, die Zeugin D und die im Verwaltungsverfahren beauftragte Gutachterin F hätten das Leistungsvermögen der Klägerin anders eingeschätzt als der Sachverständige F.

10

Mit dem Vorbringen, nach der Vernehmung der Zeugin D durch das LSG seien "Restzweifel" am damaligen Leistungsvermögen verblieben, wendet die Klägerin sich im Kern gegen die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hierauf kann jedoch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach der ausdrücklichen Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden.

11

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.