Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.03.2025, Az.: B 11 AL 5/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.03.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 5/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13253
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:110325BB11AL525AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Karlsruhe - 20.08.2024 - AZ: S 11 AL 1076/23
- LSG Baden-Württemberg - 20.12.2024 - AZ: L 13 AL 2674/24
Rechtsgrundlagen
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin S. Knickrehm sowie den Richter Söhngen und die Richterin Neumann
beschlossen:
Tenor:
Die sinngemäße Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der mit Schreiben vom 21.1.2025 beim SG Karlsruhe eingelegte und über das LSG Baden-Württemberg an das BSG weitergeleitete "Widerspruch" gegen das "Schreiben vom 24.12.2024" (die Postzustellungsurkunde) ist sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung anzusehen, jedoch als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das als Widerspruch bezeichnete Schreiben an das SG Karlsruhe entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.