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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.03.2025, Az.: B 3 P 10/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.03.2025
Aktenzeichen
B 3 P 10/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12350
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:100325BB3P1024B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 20.09.2023 - AZ: S 30 P 20/22
LSG Niedersachsen-Bremen - 10.12.2024 - AZ: L 12 P 63/23

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Prof. Dr. Flint und die Richterin Dr. Knorr
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 11.12.2024 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vom 23.12.2024, am gleichen Tag beim BSG eingegangen, Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 11.2.2025 laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG), sondern erst mit Schreiben vom 12.2.2025, am gleichen Tag beim BSG eingegangen. Wiedereinsetzungsgründe sind weder ersichtlich noch auf richterliches Hinweisschreiben geltend gemacht worden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.