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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.03.2025, Az.: B 3 KR 8/25 BH

Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.03.2025
Aktenzeichen
B 3 KR 8/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:100325BB3KR825BH0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Baden-Württemberg - 05.12.2024 - AZ: L 11 KR 3107/24 RG

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie die Richterin Behrend und den Richter Prof. Dr. Flint
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2024 - L 11 KR 3107/24 RG - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich mit einer Beschwerde gegen den Beschluss des LSG und beantragt die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Notanwalts.

2

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Verwerfende oder zurückweisende Entscheidungen über Anhörungsrügen - wie hier - sind stets unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG); darauf ist der Antragsteller zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.

3

Auch die Beiordnung eines Notanwalts scheidet aus. Nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Daran fehlt es, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus vorgenannten Gründen aussichtslos ist.

4

Dem Antrag auf Akteneinsicht war nicht nachzukommen, weil dafür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Wegen der unstatthaften Beschwerde ist der Senat daran gehindert, eine Sachentscheidung zu treffen. Eine Akteneinsicht ist daher unter keinem Gesichtspunkt geeignet, zur Verwirklichung des Rechtsschutzes des Antragstellers beizutragen (vgl BSG vom 22.11.2024 - B 9 V 14/24 AR - juris RdNr 3 mwN).

5

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.