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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.03.2025, Az.: B 3 P 3/25 AR

Statthaftigkeit der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.03.2025
Aktenzeichen
B 3 P 3/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:070325BB3P325AR0

Verfahrensgang

nachfolgend
BSG - 15.04.2025 - AZ: B 3 P 6/25 AR

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Prof. Dr. Flint und die Richterin Behrend
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit einer sinngemäßen Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 1.8.2024 (Prozesskostenhilfe) durch den Beschluss des LSG vom 18.2.2025.

2

Die Beschwerde des Klägers ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Kläger zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.