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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.03.2025, Az.: B 6a/12 P 2/24 B

Erhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
06.03.2025
Aktenzeichen
B 6a/12 P 2/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22134
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:060325BB6a12P224B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz - 20.02.2024 - AZ: S 3 P 235/23
LSG Rheinland-Pfalz - 20.06.2024 - AZ: L 5 P 13/24

Redaktioneller Leitsatz

Umreißt ein Kläger nur die Thematik, dass ein Verstoß gegen Art 3 GG darin liege, dass "die Erhebung höherer Beiträge von Kinderlosen weder von den Ursachen der Kinderlosigkeit noch von den Pflegeleistungen Kinderloser abhängig" sei, so formuliert er damit keine konkrete, grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung.

2

Der Kläger ist als Beamter freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und dadurch bei der beklagten Pflegekasse versichert. Er ist ledig und hat keine Kinder. Die Krankenkasse setzte - auch im Namen der beklagten Pflegekasse - die monatlichen Beiträge des Klägers zur Pflegeversicherung ab 1.7.2023 unter Ansatz eines Beitragssatzes von 2,3 % auf 114,71 Euro fest und führte aus, dass der Beitragssatz in der Pflegeversicherung um 0,35 Prozentpunkte angehoben werde und sich der Zuschlag nach dem KinderBerücksichtigungsgesetz um 0,25 Prozentpunkte erhöhe (Bescheid vom 27.6.2023). Dadurch steige der Beitrag zur Pflegeversicherung automatisch an. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27.10.2023, Urteile des SG vom 20.2.2024 und des LSG vom 20.6.2024).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem - dem Kläger am 6.7.2024 zugestellten - Urteil hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte am 26.7.2024 Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 24.10.2024 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beschwerde begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist beantragt. In der Sache macht der Kläger geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II

4

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits unzulässig ist, weil sie nicht innerhalb der am 7.10.2024 abgelaufenen Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2, § 64 Abs 3 SGG). Sie ist auch bei unterstellter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen.

5

Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht. Der Kläger formuliert schon keine konkrete Rechtsfrage, die er als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet. Vielmehr umreißt er nur die Thematik, dass ein Verstoß gegen Art 3 GG darin liege, dass "die Erhebung höherer Beiträge von Kinderlosen weder von den Ursachen der Kinderlosigkeit noch von den Pflegeleistungen Kinderloser abhängig" sei. Da seine Kinderlosigkeit auf einer Erkrankung und Schwerbehinderung beruhe, könne er nicht so wie Kinderlose behandelt werden, die sich bewusst gegen Kinder entschieden hätten. Auch habe er bereits durch die Pflege seiner Eltern einen erheblichen Beitrag für den Bestand des Systems der Pflegeversicherung geleistet.

6

Mit diesen Ausführungen ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt. Ein Beschwerdeführer, der mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken. Vielmehr muss er unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl nur BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 45/17 B - juris RdNr 8 mwN). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargelegt werden. Eine solche Erörterung der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt die Beschwerde bereits vermissen. So beschäftigt sich die Beschwerdebegründung weder allgemein mit den Fragen zur Differenzierung in Bezug auf die Rechtsfolgen gleicher bzw ungleicher Sachverhalte iS des Art 3 Abs 1 GG noch geht sie auf die Rechtsprechung des BVerfG ein, wonach Art 3 Abs 1 GG nicht schon dann verletzt ist, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die ihm gestattet sind, nicht vornimmt, sondern erst dann, wenn ein vernünftiger Grund für die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte fehlt (BVerfG Beschluss vom 23.3.1994 - 1 BvL 8/85 - BVerfGE 90, 226, 239; BVerfG Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 ua - BVerfGE 123, 186 = juris RdNr 124). Auch befasst sich der Kläger nicht mit der schon bestehenden umfangreichen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zum Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs 3 Satz 1 SGB XI(vgl BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 12 P 2/07 R - BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr 2; BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 12 KR 14/09 R - SozR 4-3300 § 59 Nr 3; BVerfG Urteil vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2; BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua - BVerfGE 161, 163). Insbesondere auf die Ausführungen des BVerfG zur Legitimität der Mehrbelastung Kinderloser (BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua - BVerfGE 161, 163 RdNr 293 ff) geht der Kläger nicht ein.

7

Im Übrigen ist auch nicht hinreichend dargelegt, inwieweit sich nach dem Urteil des 12. Senats des BSG vom 27.2.2008 (B 12 P 2/07 R - BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr 2, RdNr 20; vgl dazu auch BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 2.9.2009 - 1 BvR 1997/08 - SozR 4-3300 § 55 Nr 3) ein erneuter Klärungsbedarf ergeben hat. Bereits in dieser Entscheidung hat das BSG ausgeführt, dass es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn kinderlose Versicherte in der Sozialen Pflegeversicherung den zusätzlichen Beitragszuschlag zu zahlen haben, selbst wenn die Kinderlosigkeit auf medizinischen Gründen beruht (BSG aaO RdNr 16 ff; vgl auch BSG Beschluss vom 24.7.2024 - B 12 R 12/23 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.6.2024 - B 12 R 2/23 BH - juris RdNr 10).

8

Auch mit seinem knappen Vorbringen in seiner Beschwerdebegründung, dass er nicht schlechter gestellt werden könne als Versicherte mit Kindern, weil er bereits erhebliche Pflegeleistungen für seine Eltern erbracht habe, gibt der Kläger allein seine rechtliche Auffassung wieder, ohne jedoch die von ihm behauptete Verfassungswidrigkeit anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zu prüfen und ohne die Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zur Beitragsbelastung in der Pflegeversicherung eingehend zu berücksichtigen. Hierzu hätte auch deswegen Anlass bestanden, weil bereits das LSG darauf hingewiesen hat, dass für pflegende Angehörige verschiedene Leistungen wie zB Pflegegeld und Leistungen bei Pflegezeit (vgl § 44a SGB XI) zur Entlastung vorgesehen sind.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.