Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.03.2025, Az.: B 10 KR 1/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.03.2025
- Aktenzeichen
- B 10 KR 1/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13250
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:060325BB10KR125AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Fulda - 15.04.2024 - AZ: S 11 KR 6/20
- LSG Hessen - 14.01.2025 - AZ: L 8 KR 122/24
Rechtsgrundlagen
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. März 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss des LSG mit einem beim LSG eingegangenen und von dort am 24.2.2025 dem BSG übersandten, selbst unterzeichneten Schriftsatz vom 22.2.2025 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Der angefochtene Beschluss ist dem Kläger am 23.1.2025 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 24.2.2025 ablief, eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.