Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.03.2025, Az.: B 2 U 131/24 B

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.03.2025
Aktenzeichen
B 2 U 131/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12624
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:050325BB2U13124B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Frankfurt an der Oder - 26.05.2021 - AZ: S 18 U 48/17
LSG Berlin-Brandenburg - 12.11.2024 - AZ: L 21 U 110/21

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski und Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 26.2.2025 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 3.3.2025 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.