Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.03.2025, Az.: B 5 R 157/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 04.03.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 157/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13244
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:040325BB5R15724B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 28.02.2023 - AZ: S 21 R 2705/13
- LSG Bayern - 06.11.2024 - AZ: L 6 R 129/23
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat am 6.12.2024 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 6.11.2024 eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist bis zum 28.2.2025 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 3.3.2025 haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Niederlegung der Vertretung angezeigt. Die Beschwerde ist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Bevollmächtigte (vgl § 73 Abs 4 SGG) begründet worden.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es fehlt an der erforderlichen Beschwerdebegründung (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.