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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.03.2025, Az.: B 7 AS 221/24 BH

Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.03.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 221/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15638
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:030325BB7AS22124BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Augsburg - 11.06.2024 - AZ: S 16 AS 194/24
LSG Bayern - 25.10.2024 - AZ: L 15 AS 312/24

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin S. Knickrehm sowie den Richter Söhngen und die Richterin Neumann
beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2024 - L 15 AS 312/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Gründe

1

Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

2

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

3

Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger, die gemeinsam PKH für insgesamt 10 Verfahren beantragt haben, nicht erkennbar. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine von den Klägern so bezeichnete Klage auf "Nachzahlung der unterschlagenen Leistungen und Rentenzeiten"; entsprechende Klagen hatten die Kläger bereits in der Vergangenheit erhoben. SG und LSG haben die Klagen unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls als unzulässig angesehen. Ungeklärte Rechtsfragen stellen sich nicht, eine Abweichung von Entscheidungen der in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte ist nicht ersichtlich und dem LSG sind auch keine Verfahrensfehler unterlaufen.