Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.03.2025, Az.: B 7 AS 212/24 BH
Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.03.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 212/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:030325BB7AS21224BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Augsburg - 29.03.2023 - AZ: S 16 AS 4/23
- LSG Bayern - 25.10.2024 - AZ: L 15 AS 159/23
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin S . Knickrehm sowie den Richter Söhngen und die Richterin Neumann
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2024 - L 15 AS 159/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Dies gilt auch, soweit die Ehefrau des Klägers PKH begehren sollte, denn das Urteil des LSG beschwert sie nicht. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar. Zutreffend hat das LSG die Berufung bereits als unzulässig angesehen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes - eine begehrte Auszahlung - nur 335,68 Euro betrug. Ungeklärte Rechtsfragen stellen sich nicht, eine Abweichung von Entscheidungen der in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte ist nicht ersichtlich und dem LSG sind auch keine Verfahrensfehler unterlaufen.