Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.03.2025, Az.: B 5 R 11/25 BH
Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.03.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 11/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:030325BB5R1125BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Karlsruhe - 02.08.2024 - AZ: S 2 R 1317/24
- LSG Baden-Württemberg - 14.01.2025 - AZ: L 13 R 2699/24
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Januar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 14.1.2025 mit einem am 17.2.2025 beim BSG eingegangenen, von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 10.2.2025 sinngemäß Beschwerde ("Rechtsmittel") eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 17.1.2025 zugestellt worden.
II
1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 17.2.2025 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt.
Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG auf das Erfordernis der Antragstellung unter Vorlage einer formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war (vgl BSG Beschluss vom 22.9.2022 - B 9 SB 7/22 BH - juris RdNr 3). Deshalb könnte ihm auch im Fall der Beiordnung eines Rechtsanwalts keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist (vgl § 67 SGG) gewährt werden (vgl BSG Beschluss vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - juris RdNr 20 f; BSG Beschluss vom 2.2.2023 - B 5 R 2/23 BH - juris RdNr 4).
Da dem Kläger somit keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entspricht. Der Kläger kann die Beschwerde wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf ist er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.