Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.02.2025, Az.: B 9 SB 53/24 B
Beanspruchung der Zuerkennung eines Grads der Behinderung (GdB) von 50 anstatt des bisher zuerkannten GdB von 40
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.02.2025
- Aktenzeichen
- B 9 SB 53/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:280225BB9SB5324B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bremen - 02.07.2021 - AZ: S 20 SB 237/19
- LSG Niedersachsen-Bremen - 30.10.2024 - AZ: L 13 SB 81/21
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Februar 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Zuerkennung eines Grads der Behinderung (GdB) von 50 anstatt des bisher zuerkannten GdB von 40. Diesen Anspruch hat das LSG unter Auf - hebung des Urteils des SG vom 2.7.2021 nach Auswertung der im Verfahren eingeholten ärztlichen Unterlagen und Meinungsäußerungen sowie der Sachverständigengutachten verneint. Das auf Antrag der Klägerin eingeholte Gutachten des Prof. Dr. Gonther, Chefarzt des AMEOS Klinikums Bremen, habe lediglich das Vorliegen einer stärker behindernden psychischen Störung bestätigt, die nach Teil B Nr 3.7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) einen Einzel-GdB von 40 nicht erreiche. Eine Zöliakie sei nach dem Befundbericht des behandelnden Internisten Dr. Beta aus Juli 2022 entgegen der Berücksichtigung durch den Beklagten mit einem Einzel-GdB von 20 nicht belegt, die Laktoseunverträglichkeit sei nach Teil B Nr 10.2. VMG nicht GdB-pflichtig. Die chronische Hepatitis-B-Erkrankung mit einem Einzel-GdB von 20 erhöhe als leichte Funktionsbeeinträchtigung den Gesamt-GdB nicht (Urteil vom 30.10.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie rügt eine Verletzung von § 103 SGG.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil der ausschließlich geltend gemachte Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist.
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG aus - gehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.11.2023 - B 9 V 11/23 B - juris RdNr 10 mwN). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe den Sachverhalt "nicht ausreichend ermittelt", erfüllt ihr Vortrag nicht die Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge. Damit legt sie schon nicht in gebotenem Maße dar, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 103 SGG i.V.m. § 118 Abs 1 Satz 1 SGG und § 373 ZPO gestellt und bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten zu haben. Ein - wie die Klägerin - in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2022 - B 9 SB 17/22 B - juris RdNr 7 mwN). Dass dies der Fall gewesen wäre, hat die Klägerin ebenso wenig dargetan wie eine Erwähnung von Beweis - anträgen durch das LSG in der angefochtenen Entscheidung.
Darüber hinaus legt die Klägerin auch nicht substantiiert dar, dass und warum das LSG sich von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt sehen müssen, "aufgrund der Abweichung vom sozialgerichtlichen Gutachten und dem Gutachten nach § 109 SGG" ein weiteres Gutachten von Amts wegen einzuholen. Denn zu weiteren Beweiserhebungen ist das Tatsachengericht nur dann verpflichtet, wenn ein der Entscheidung zugrunde gelegtes Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthält, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder es Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters gibt (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.4.2021 - B 13 R 125/20 B - juris RdNr 7 mwN). Solche Umstände hat die Klägerin nicht schlüssig bezeichnet. Allein der Hinweis, das LSG hätte nicht fachfremde Gutachten heranziehen dürfen, die sich nicht mit dem GdB befasst hätten, reicht insoweit nicht aus.
Soweit die Klägerin rügt, das LSG sei von einem "falschen Sachverhalt" ausgegangen und habe ihren Gesamt-GdB falsch bewertet, wendet sich die Klägerin im Kern gegen die ihrer Meinung nach fehlerhafte Beweiswürdigung. Auf einen Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann eine Verfahrensrüge jedoch nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG insbesondere hinsichtlich der Bewertung ihres Gesamt-GdB inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.8.2023 - B 9 SB 15/23 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 6.7.2022 - B 10 EG 2/22 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.