Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.02.2025, Az.: B 4 SF 8/25 S
Verwerfung des Antrags auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.02.2025
- Aktenzeichen
- B 4 SF 8/25 S
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:280225BB4SF825S0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Halle - 01.08.2024 - AZ: S 9 VE 14/24 ER
- SG Halle - 01.08.2024 - AZ: S 9 VE 15/24 ER
Rechtsgrundlage
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Februar 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Harich und Dr. Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der vom Antragsteller des Ausgangsverfahrens persönlich gestellte Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 58 SGG ist unzulässig, weil keiner der Voraussetzungen des § 58 Abs 1 SGG gegeben ist. Insbesondere hat sich das SG nicht für örtlich unzuständig erklärt, sondern über die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen (§ 86b Abs 2 SGG) durch Verwerfungsbeschluss entschieden. Zudem ist ein Antrag nach § 58 SGG grundsätzlich unzulässig, sobald und soweit - wie hier durch den Beschluss des SG vom 1.8.2024 - eine abschließende Prozess- oder Sachentscheidung des angerufenen Gerichts ergangen ist. Für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts in erster Instanz besteht dann kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (zur Notwendigkeit eines Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag nach § 58 SGG vgl BSG vom 9.3.2023 - B 11 SF 2/23 S - juris RdNr 3 mwN) und über das örtlich zuständige Rechtsmittelgericht kann kein Zweifel bestehen, weil sich dies danach richtet, welches Gericht in erster Instanz entschieden hat (vgl BSG vom 15.12.2017 - B 4 SF 8/17 S - juris RdNr 3), unabhängig davon, ob es örtlich zuständig war. Eine Konstellation, die ausnahmsweise gleichwohl zur Zulässigkeit des Antrages nach § 58 Abs 2 SGG führen könnte, liegt nicht vor.