Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.02.2025, Az.: B 5 R 140/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.02.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 140/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:250225BB5R14024B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Münster - 11.02.2022 - AZ: S 17 R 647/17
- LSG Nordrhein-Westfalen - 09.10.2024 - AZ: L 4 R 486/22
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat am 31.10.2024 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist bis zum 16.1.2025 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 15.1.2025 haben seine vormaligen Prozessbevollmächtigten die Niederlegung der Vertretung angezeigt. Bereits am 14.1.2025 hatte der jetzige Prozessbevollmächtigte die Vertretung angezeigt. Begründet worden ist die Beschwerde auch durch ihn nicht.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es fehlt an der erforderlichen Beschwerdebegründung (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.