Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.02.2025, Az.: B 9 V 19/24 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde i.R.e. Anspruchs auf rückwirkende Gewährung einer Waisenrente
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.02.2025
- Aktenzeichen
- B 9 V 19/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12627
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:210225BB9V1924B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 26.08.2022 - AZ: S 66 VE 20/19
- LSG Niedersachsen-Bremen - 28.11.2024 - AZ: L 10 VE 38/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Eine Rechtsfrage ist auch dann bereits höchstrichterlich geklärt, wenn das Revisionsgericht darüber zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Im Hinblick hierauf muss in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon ergangenen Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Februar 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die 1987 geborene Klägerin begehrt die rückwirkende Gewährung einer Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz iVm dem Soldatenversorgungsgesetz für die Zeit vom 1.3.2008 bis 31.8.2012.
Im Oktober 2014 beantragte sie erfolglos die Überprüfung des bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheids der ursprünglich zuständigen Versorgungsverwaltung des Landes Niedersachsen. Die Beklagte wies ihren Widerspruch gegen den eine Rücknahme ablehnenden Bescheid zurück.
Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rücknahme des ursprünglichen Ablehnungsbescheids, weil dieser bei seinem Erlass nicht rechtswidrig gewesen sei (Urteil vom 28.11.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und ausdrücklich mit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form.
1. Die Klägerin hat den von ihr ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise dargelegt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie ggf des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um dieser Darlegungspflicht zu genügen, muss er eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.11.2022 - B 9 V 28/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 SB 53/21 B - juris RdNr 4). Diese Darlegungsanforderungen verfehlt die Beschwerde.
Die Beschwerde wirft folgende Frage auf, der die Klägerin grundsätzliche Bedeutung beimisst: "Ist bei der Prüfung des § 44 SGB X auch der § 48 SGB X anzuwenden, also: Ist der § 44 SGB X im Lichte des § 48 SGB X zu sehen also ist jedenfalls dann auf den Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X abzustellen, wenn der nach § 44 SGB X angegriffene Ablehnungsbescheid die Gewährung von fortlaufenden monatlichen Dauerleistungen, wie typischerweise Rentenleistungen, ablehnt, wenn also dann sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass des diesbezüglichen ablehnenden Bescheides / Widerspruchsbescheides dergestalt geändert haben, dass die Behörde dann zu diesem späteren Zeitpunkt einen begünstigenden Verwaltungsakt hätte erlassen müssen, also die beantragten fortlaufenden monatlichen Leistungen hätte gewähren müssen?"
Der Senat lässt dahinstehen, ob die Klägerin damit eine klärungsfähige Rechtsfrage - anders als die Beklagte meint - hinreichend konkret und verständlich formuliert hat. Jedenfalls hat sie deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt.
Eine Rechtsfrage ist dann nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Letzteres ist auch dann der Fall, wenn das Revisionsgericht darüber zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.11.2022 - B 9 V 28/22 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 5.6.2020 - B 9 SB 87/19 B - juris RdNr 9). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon ergangenen Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist (vgl BSG Beschluss vom 23.4.2021 - B 13 R 67/20 B - juris RdNr 7 mwN).
Daran fehlt es hier. Die Beschwerdebegründung unterlässt jegliche Auseinandersetzung mit der umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 44 SGB X und zu § 48 SGB X. Auch die Rechtsprechung des BSG zu der wohl im Hintergrund der aufgeworfenen Frage stehenden Problematik, inwieweit die Ablehnung einer andauernden Leistung einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt, wird von der Klägerin übergangen.
2. Soweit die Klägerin inzident auch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des LSG (§ 103 SGG) rügen wollte, hat sie einen solchen Verfahrensmangel nicht formgerecht bezeichnet. Denn die Beschwerde bezieht sich entgegen der ausdrücklichen Vorgabe des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG weder auf einen für das BSG ohne weiteres auffindbaren Beweisantrag, noch lässt sie erkennen, dass das LSG diesem ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt wäre (siehe zu den Anforderungen an die Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO etwa BSG Beschluss vom 11.7.2023 - B 9 SB 4/23 B - juris RdNr 9 ff).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.