Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.02.2025, Az.: B 8 SO 4/25 AR
Verwerfung der Beschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.02.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 4/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11607
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:200225BB8SO425AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bayreuth - 18.06.2024 - AZ: S 13 SO 44/24 ER
- LSG Bayern - 19.12.2024 - AZ: L 20 SO 269/24 B ER
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Bieresborn und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Bayreuth vom 18.6.2024 zurückgewiesen (Beschluss vom 19.12.2024). In der Entscheidung hat es auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen (§ 177 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG).
Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht mit der Beschwerde an das BSG, anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.