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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.02.2025, Az.: B 3 KR 5/24 BH

Zahlungsbegehren gegen die beklagte Krankenkasse wegen einer Nichtleistung von häuslicher Krankenpflege; Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von PKH

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.02.2025
Aktenzeichen
B 3 KR 5/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:200225BB3KR524BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 17.11.2021 - AZ: S 81 KR 653/20
LSG Berlin-Brandenburg - 29.04.2024 - AZ: L 4 KR 446/21

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Februar 2025 durch den Richter Prof. Dr. Flint als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Behrend und Dr. Knorr
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. April 2024 - L 4 KR 446/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das LSG hat die von der Klägerin verfolgten Zahlungsbegehren gegen die beklagte Krankenkasse wegen einer Nichtleistung von häuslicher Krankenpflege abgelehnt.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG hat die Klägerin selbst Beschwerde eingelegt sowie PKH beantragt.

II

3

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen.

4

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

5

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Klägerin stehe kein Zahlungsanspruch aus den im Einzelnen dargestellten und einzelfallbezogen geprüften sozialrechtlichen Anspruchsgrundlagen zu, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dass die Klägerin die Entscheidung der Vorinstanz für unrichtig hält und sie zudem die vom Gericht zugrunde gelegte Rechtslage kritisiert, vermag keine grundsätzliche Bedeutung zu begründen.

6

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

7

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich zwar deutliche Kritik am Verfahren vor dem SG wie dem LSG entnehmen, aus dieser vermag sich indes ebenso wie aus dem Akteninhalt kein zur Revisionszulassung führender Verfahrensmangel zu ergeben. Insbesondere ist hier nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG durch den sogenannten kleinen Senat nach § 153 Abs 5 SGG in der Besetzung mit einem zum Berichterstatter bestellten Richter am Sozialgericht verfahrensmangelhaft erfolgte (vgl § 33 Abs 1 SGG i.V.m. § 37 DRiG). Soweit sich die Klägerin gegen dessen Protokollierung der mündlichen Verhandlung wendet, hätte es ihr oblegen, zunächst auf eine Protokollberichtigung nach § 122 SGG i.V.m. § 164 ZPO hinzuwirken. Soweit sie sich gegen die unterbliebene Zurückverweisung an das SG wendet, sind Fehler bei der entsprechenden Ermessensausübung des LSG im Rahmen des § 159 SGG nicht erkennbar. Dass das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung und Überzeugungsbildung zu einer weiteren Amtsermittlung verpflichtet gewesen sein könnte, vermag sich ebenso wie aus dem Vorbringen der Klägerin nicht aus dem Akteninhalt zu ergeben. Keine Anhaltspunkte für Verfahrensmängel im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vermögen sich hier zudem daraus zu ergeben, dass das LSG die Klageerweiterung im Berufungsverfahren als unzulässig angesehen hat.

8

Anlass, frühere Verfahren der Klägerin gegen die Beklagte beizuziehen, bestand für das BSG im vorliegenden Verfahren nicht.

9

Die von der Klägerin persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht der gesetzlichen Vorschrift des § 73 Abs 4 SGG über den Anwaltszwang beim BSG entspricht.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.