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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.02.2025, Az.: B 8 SO 56/24 BH

Übernahme der Kosten für einen Internetanschluss und notwendiges Equipment (Notebook/Laptop, WLAN-Router, Scanner/Drucker/Fax) auf Grundlage des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII); Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.02.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 56/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:180225BB8SO5624BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 06.11.2023 - AZ: S 5 SO 45/22
LSG Niedersachsen-Bremen - 27.08.2024 - AZ: L 15/8 SO 142/23

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Bieresborn und Stäbler
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. August 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für einen Internetanschluss und notwendiges Equipment (Notebook/Laptop, WLAN-Router, Scanner/Drucker/Fax) auf Grundlage des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

2

Der Beklagte lehnte die wiederholten Anträge des Klägers auf Gewährung (aufstockender) Leistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Ab Januar 2023 bis einschließlich Januar 2026 bewilligte er dem Kläger Wohngeld.

3

Den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für einen Festnetz-Internetanschluss und die Anschaffung eines Laptops, Notebooks oder Tablet-PCs (Hard- und Software) lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 29.3.2022; Widerspruchsbescheid vom 10.5.2022). Die hiergegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Osnabrück vom 6.11.2023; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Niedersachsen-Bremen vom 27.8.2024).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde des Klägers, für die er zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II

5

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

6

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es ist nicht erkennbar, dass ein Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung insbesondere im Hinblick auf die von SG und LSG verneinte Hilfebedürftigkeit (§ 19 Abs 2 Satz 1, § 41 Abs 1 SGB XII) formulieren könnte, die nicht bereits geklärt sind (zum Erfordernis "aktuell vorliegender Hilfebedürftigkeit" Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 28.4.2022 - 1 BvL 12/20 - RdNr 22 mwN). Aus den vorstehenden Gründen ist auch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ersichtlich. Allein die Frage nach der Richtigkeit der Entscheidung des LSG, die der Kläger bestreitet, kann die Revision nicht eröffnen.

7

Es ist auch nicht erkennbar, dass ein zugelassener Rechtsanwalt mit Erfolg einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend machen könnte. Das LSG durfte nach seinem Ermessen und auch ohne ein Einverständnis der Beteiligten in den Fällen einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) durch Beschluss der Berufsrichter des Senats die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs 5 SGG). Hiervon hat das LSG durch Beschluss vom 7.6.2024 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten Gebrauch gemacht (vgl Bundessozialgericht <BSG> vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 13). Anhaltspunkte für Ermessensfehler bestehen angesichts der geklärten Sach- und Rechtslage nicht. Auch im Übrigen sind Verfahrensmängel weder vorgebracht noch erkennbar.

8

Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).

9

Die vom Kläger eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.