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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.02.2025, Az.: B 5 R 9/25 AR

Verwerfung des Rechtsbehelfs gegen die Nichtzulassung der Revision; Kostenübernahme für Medikamente und ärztliche Behandlung in Deutschland

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.02.2025
Aktenzeichen
B 5 R 9/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 17681
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:170225BB5R925AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 25.04.2022 - AZ: S 32 R 398/21
LSG Berlin-Brandenburg - 28.08.2024 - AZ: L 22 R 238/22

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der in Tunesien lebende Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Höhe und Berechnung seiner Altersrente nach Rentenanpassung zum 1.7.2020 und begehrt die Kostenübernahme für Medikamente und ärztliche Behandlung in Deutschland. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 25.4.2022), das LSG die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 28.8.2024). Gegen das dem Kläger in französischer und deutscher Fassung am 7.10.2024 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit einem am 27.1.2025 beim BSG eingegangenen, von ihm in französischer Sprache verfassten Schreiben vom 1.1.2025 gewandt.

II

2

1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 1.1.2025 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).

3

Die so verstandene Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb von drei Monaten (zur Geltung der Dreimonatsfrist bei Auslandszustellungen vgl BSG Beschluss vom 4.6.1975 - 11 BA 4/75 - BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4 - juris RdNr 3) und zudem nicht von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf diese Erfordernisse ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG -Urteils auch in französischer Sprache hingewiesen worden.

4

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).

5

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und4 SGG.