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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.02.2025, Az.: B 4 AS 9/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.02.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 9/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:170225BB4AS925BH1

Verfahrensgang

vorgehend
SG Düsseldorf - 15.05.2024 - AZ: S 35 AS 2506/23
LSG Nordrhein-Westfalen - 21.11.2024 - AZ: L 19 AS 826/24

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Februar 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke und Dr. Harich
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der am 20.1.2025 beim BSG eingegangene Antrag der Kläger, ihnen zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihnen am 24.12.2024 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 5 f mwN). Das ist hier nicht geschehen.

3

Die Kläger haben keine Erklärungen innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 24.1.2025 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 166 ff ZPO), vorgelegt. Diese Frist ist nicht verlängerbar (BSG vom 26.10.2022 - B 4 AS 146/22 BH ua - juris RdNr 2 mwN). Die mit Schreiben vom 30.1.2025 übersandten und am 5.2.2025 beim BSG eingegangene Erklärungen sind verspätet.

4

Das LSG hat die Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert waren. Soweit sie in ihrem Schreiben vom 30.1.2025, das sie - ohne Anlagen - am selben Tag vorab per Fax übersandt haben, geltend machen, eine rechtzeitige postalische Übersendung sei ihnen aufgrund eines Poststreiks nicht möglich, war die Monatsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die von den Klägern persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.