Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.02.2025, Az.: B 4 AS 100/24 B, B 4 AS 101/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.02.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 100/24 B, B 4 AS 101/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13239
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:170225BB4AS10024B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Magdeburg - 12.06.2024 - AZ: S 24 AS 2290/16
- SG Magdeburg - 12.06.2024 - AZ: S 24 AS 1611/18
- LSG Sachsen-Anhalt - 24.10.2024 - AZ: L 5 AS 243/24
- LSG Sachsen-Anhalt - 24.10.2024 - AZ: L 5 AS 244/24
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Februar 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke und Dr. Harich
beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren B 4 AS 100/24 B und B 4 AS 101/24 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 4 AS 100/24 B.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Oktober 2024 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem die unter den Aktenzeichen L 5 AS 243/24 und L 5 AS 244/24 geführten Berufungen gemeinsam zurückweisenden Beschluss des LSG vom 24.10.2024, der seinem Prozessbevollmächtigten am 4.11.2024 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) zu beiden Aktenzeichen jeweils am 4.12.2024 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.
Die nach § 113 Abs 1 Alt 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 6.2.2025 verlängerten Frist begründet worden sind (§ 160a Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.