Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.02.2025, Az.: B 5 R 82/24 AR
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.02.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 82/24 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:140225BB5R8224AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 14.08.2023 - AZ: S 13 R 246/21
- LSG Niedersachsen-Bremen - 25.09.2024 - AZ: L 2 R 215/23
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 14.8.2023), das LSG die hiergegen erhobene Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 25.9.2024). Gegen diese Entscheidung hat sich der Kläger mit einem per Telefax am 23.12.2024 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom selben Tag gewandt.
II
1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 23.12.2024 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).
Die so verstandene Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (vgl § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.
Die somit nicht formgerecht erhobene Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.