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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.02.2025, Az.: B 12 BA 31/24 B

Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung und Umlagen; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.02.2025
Aktenzeichen
B 12 BA 31/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:140225BB12BA3124B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 14.03.2024 - AZ: S 52 BA 21/21
LSG Niedersachsen-Bremen - 08.07.2024 - AZ: L 2 BA 25/24

Redaktioneller Leitsatz

Die Frage, "ob die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit auf Sachverhalte mit landwirtschaftlichem Bezug übertragbar sind", ist nicht hinreichend bestimmt.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Februar 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Bergner und Dr. Padé
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25 404,87 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um eine Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung und Umlagen in Höhe von 25 404,87 Euro für die Tätigkeit des Beigeladenen (mit Unterbrechungen) in der Zeit von März 2014 bis Oktober 2018.

2

Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb, in dem abhängig Beschäftigte und zur Sozialversicherung angemeldete Helfer tätig sind. Der Beigeladene erledigt Elektroarbeiten für verschiedene Auftraggeber, darunter vereinzelt der Kläger. Daneben verrichtete er landwirtschaftliche Arbeiten für den Kläger. Die Beklagte forderte für die landwirtschaftlichen Arbeiten in näher bezeichneten Zeiträumen zwischen März 2014 und Oktober 2018 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie Umlagen U1, U2 und UI in Höhe von 25 404,87 Euro nach (Betriebsprüfungsbescheid vom 4.12.2020, Widerspruchsbescheid vom 27.9.2021).

3

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 14.3.2024, Beschluss des LSG vom 8.7.2024). Die Beklagte habe zutreffend die Elektroarbeiten, die der Beigeladene als selbstständiger Unternehmer ausgeführt habe, von den landwirtschaftlichen Arbeiten getrennt. Letztere seien für die Tätigkeit eines selbstständigen Elektrounternehmers atypisch. Der Beigeladene sei bei der Verrichtung dieser landwirtschaftlichen Arbeiten in den Betrieb des Klägers eingegliedert und weisungsgebunden gewesen. Der Kläger habe den meist engen Zeitrahmen für die mit den Landmaschinen des Klägers auf dessen landwirtschaftlichen Flächen auszuführenden Arbeiten vorgegeben. Der Beigeladene habe seine Arbeit mit den anderen Beschäftigten des Klägers koordinieren müssen. Er habe kein nennenswertes Unternehmensrisiko getragen, sondern einen festen Stundenlohn erhalten und die benötigten Fahrzeuge und Maschinen des Klägers nutzen können. Eine Delegationsbefugnis an Dritte sei nicht feststellbar.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

5

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.

6

Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 1; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

7

Der Kläger stellt in der Beschwerdebegründung die Frage,

"ob die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit auf Sachverhalte mit landwirtschaftlichem Bezug übertragbar sind".

8

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit eine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert hat. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Jedenfalls ist die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargelegt.

9

Der Kläger zeigt nicht hinreichend auf, warum die von ihm aufgeworfene Frage nicht anhand des Gesetzes beantwortet werden kann. Das SGB IV gilt ua für die gesetzliche Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte (§ 1 Abs 1 Satz 1 SGB IV). In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige sowohl Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, als auch Landwirte versichert (§ 2 Abs 2 Nr 1 und 3 SGB IV). Weshalb dennoch für landwirtschaftliche Tätigkeiten andere Maßstäbe gelten sollen als für Beschäftigte in nicht landwirtschaftlichen Betrieben wird nicht hinreichend deutlich. Der Kläger führt aus, dass in der Landwirtschaft die Arbeiten aufeinander abgestimmt werden müssten und von der Witterung abhängig seien. Es könne nicht erst gepflügt und dann gedroschen oder bei Regen das Heu eingefahren werden. Den Besonderheiten der Landwirtschaft habe der Gesetzgeber ua im Sozialrecht Rechnung getragen. Inwieweit diese Sonderregelungen dem Geltungsbereich des SGB IV entgegenstehen sollen, geht aus der Beschwerde nicht hervor.

10

Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Der Kläger setzt sich indes nicht mit der Rechtsprechung des BSG zur Beurteilung einer Tätigkeit als Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV unter Berücksichtigung in der "Natur der Sache" liegender Umstände auseinander. Ob und inwieweit einzelne Umstände einer Tätigkeit "ihrer Natur nach" immanent sind, hängt wesentlich mit der zu beurteilenden Tätigkeit und ihrer konkreten Ausgestaltung zusammen. Je enger der übertragene Tätigkeitsbereich abgesteckt ist, weil die Auftrag- oder Arbeitgeberin nicht auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, desto weniger Spielraum kann der übertragenen Tätigkeit noch immanent sein. Deshalb ist in der Regel auch die strikte Weisungsunterworfenheit klassischer "Fabrikarbeiter" der Eigenart ihrer Tätigkeit geschuldet. Gerade dies begründet ihre Sozialversicherungspflicht und stellt sie nicht infrage. Unerheblich ist auch, ob die Ausübung der Tätigkeit mit einer größeren Gestaltungsfreiheit (rechtlich oder tatsächlich) überhaupt möglich wäre (BSG Urteil vom 27. 4. 2021 - B 12 R 16/19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 58 RdNr 16). Warum diese Rechtsprechung auf die durch Wind und Wetter sowie logische Abfolge der Arbeiten geprägte Landwirtschaft nicht übertragbar sein soll, legt der Kläger nicht hinreichend dar.

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 und 3, § 162 Abs 3 VwGO.

13

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.