Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.02.2025, Az.: B 9 V 16/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.02.2025
- Aktenzeichen
- B 9 V 16/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:130225BB9V1624B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Heilbronn - 14.02.2024 - AZ: S 7 VG 2046/20
- LSG Baden-Württemberg - 26.09.2024 - AZ: L 6 VG 907/24
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Februar 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihrem Prozessbevollmächtigten am 1.10.2024 zugestellten Urteil des LSG mit einem am 1.11.2024 beim BSG eingegangenen Telefax ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie zum einen nicht formgerecht als elektronisches Dokument gemäß § 65d Satz 1 i.V.m. § 65a SGG eingereicht worden ist (vgl BAG Beschluss vom 23.5.2023 - 10 AZB 18/22 - NJW 2023, 2213 - juris RdNr 11; Stäbler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand 23.7.2024, § 65d RdNr 23 mwN) und zum anderen nicht innerhalb der am 2.12.2024 abgelaufenen Frist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1, § 73 Abs 4 SGG).
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt entsprechend § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.