Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.02.2025, Az.: B 8 AY 1/24 BH
Beanspruchung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.02.2025
- Aktenzeichen
- B 8 AY 1/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13540
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:130225BB8AY124BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Duisburg - 11.10.2022 - AZ: S 48 AY 34/17
- LSG Nordrhein-Westfalen - 22.07.2024 - AZ: L 20 AY 4/23
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
I
Die Kläger begehren höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Die Kläger sind Staatsangehörige der Republik Belarus. Sie sind nach erfolglos gebliebenen Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig und beziehen seit Juli 2000 von der Beklagten laufend Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Die Gewährung sogenannter Analogleistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) lehnte die Beklagte - wie bereits zuvor - ab (Bescheid vom 24.7.2017; Widerspruchsbescheid vom 17.4.2018). Die Klage hiergegen hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Duisburg vom 11.10.2022; Beschluss des Landessozialgerichts <LSG> Nordrhein-Westfalen vom 22.7.2024). Zur Begründung haben SG und LSG ausgeführt, die Kläger hätten ihren Aufenthalt im Bundesgebiet rechtsmissbräuchlich verlängert, weil sie sich nach wie vor weigerten, ihrer Verpflichtung zur Beschaffung von Passersatzpapieren nachzukommen. Die von den Klägern für die Unzumutbarkeit einer Ausreise vorgebrachten Gründe, auf die sie sich auch wegen ihrer Weigerung der Beschaffung von Passersatzpapieren bezögen, seien bereits im Asylverfahren geprüft und Abschiebehindernisse insoweit abgelehnt worden.
Die Kläger beantragen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Klärungsbedürftige Rechtsfragen dazu, wann der Gewährung von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG ein rechtsmissbräuchliches Verhalten entgegensteht, stellen sich angesichts der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung nicht (vgl Bundessozialgericht <BSG> vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2, RdNr 32 ff; BSG vom 24.6.2021 - B 7 AY 2/20 R - BSGE 132, 224 = SozR 4-1300 § 44 Nr 43, RdNr 20 ff; BSG vom 24.6.2021 - B 7 AY 4/20 R - BSGE 132, 232 = SozR 4-3520 § 2 Nr 8, RdNr 15 ff; BSG vom 7.4.2022 - B 8/7 AY 4/21 B - RdNr 7; betreffend die Kläger bereits BSG vom 3.8.2016 - B 7 AY 5/16 B). Der vorliegende Fall gibt insbesondere keinen Anlass für die Überprüfung der Rechtsprechung des Senats, wonach der Ausschluss von Analogleistungen wegen rechtsmissbräuchlicher Aufenthaltsverlängerung durch ein zwischenzeitliches Wohlverhalten nicht beeinflussbar ist (zuletzt ausführlich BSG vom 24.6.2021 - B 7 AY 2/20 R - BSGE 132, 224 = SozR 4-1300 § 44 Nr 3, RdNr 23; BSG vom 24.6.2021 - B 7 AY 4/20 R - BSGE 132, 232 = SozR 4-3520 § 2 Nr 8, RdNr 17). Vorliegend dauert das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Kläger nach den Feststellungen des LSG an.
Das LSG hat auch keine Rechtssätze aufgestellt, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in Betracht kommt.
Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).