Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.02.2025, Az.: B 2 U 12/24 BH

Ablehnung des Antrgas auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.02.2025
Aktenzeichen
B 2 U 12/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 13135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:130225BB2U1224BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Speyer - 31.03.2021 - AZ: S 20 U 163/17
LSG Rheinland-Pfalz - 21.11.2023 - AZ: L 3 U 84/21

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski und Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. November 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat kann über den isolierten Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ungeachtet des mittlerweile eröffneten Insolvenzverfahrens entscheiden. Zwar wäre ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, weil sich der Kläger in der Hauptsache gegen die Rücknahme eines Bescheides über Anerkennung von Unfallfolgen und weitere Rentengewährung durch die Beklagte (Bescheid vom 14.3.2017, Widerspruchsbescheid vom 31.5.2017) wendet und damit die Insolvenzmasse betroffen ist (vgl BVerwG Beschluss vom 7.6.2018 - 6 B 1/18 - juris RdNr 12 ff). Dieses ist jedoch nicht anhängig. Ein Prozesskostenhilfeverfahren wird von der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO eingetretenen Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht erfasst (BSG Beschluss vom 14.6.2018 - B 5 RE 2/17 BH - juris RdNr 1 mwN; BGH Beschluss vom 18.7.2023 - VIII ZA 6/23 - juris RdNr 14 mwN).

2

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen hat der Kläger die Befugnis verloren, den Rechtsstreit in der Hauptsache fortzuführen (§ 80 Abs 1 InsO - vgl BGH Beschluss vom 4.5.2006 - IX ZA 26/04 - juris RdNr 2). Auf Anfrage des Senats konnte die Insolvenzverwalterin nicht bestätigen, dass dem Kläger in dem dem Prozesskostenhilfeverfahren zugrunde liegenden Rechtsstreit die Freigabe erteilt wird. Ist dem Kläger somit - worauf der Senat ihn hingewiesen hat - von der Insolvenzverwalterin eine Freigabe des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht erteilt worden, könnte der Kläger seine Interessen im angestrebten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht selbst verfolgen, weil ihm dort die Prozessführungsbefugnis fehlt (§ 80 InsO - vgl BSG Beschluss vom 14.6.2018 - B 5 RE 2/17 BH - juris RdNr 2). Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).