Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.02.2025, Az.: B 11 AL 20/24 BH, B 11 AL 21/24 BH, B 11 AL 22/24 BH,
B 11 AL 23/24 BH
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.02.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 20/24 BH, B 11 AL 21/24 BH, B 11 AL 22/24 BH, B 11 AL 23/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12442
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:130225BB11AL2024BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt am Main - 24.02.2023 - AZ: S 15 AL 325/22
- SG Frankfurt am Main - 14.03.2023 - AZ: S 15 AL 363/22
- SG Frankfurt am Main - 28.04.2023 - AZ: S 15 AL 23/22
- SG Frankfurt am Main - 04.08.2023 - AZ: S 15 AL 1019/23
- LSG Hessen - 23.08.2024 - AZ: L 7 AL 22/23
- LSG Hessen - 23.08.2024 - AZ: L 7 AL 33/23
- LSG Hessen - 23.08.2024 - AZ: L 7 AL 65/23
- LSG Hessen - 23.08.2024 - AZ: L 7 AL 87/23
Rechtsgrundlagen
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin S . Knickrehm sowie die Richterin Siefert und den Richter Söhngen
beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren B 11 AL 20/24 BH, B 11 AL 21/24 BH, B 11 AL 22/24 BH und B 11 AL 23/24 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 11 AL 20/24 BH.
Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. August 2024 (Aktenzeichen L 7 AL 22/23, L 7 AL 33/23, L 7 AL 65/23, L 7 AL 87/23) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die am 22.11.2024 beim LSG und von diesem am 27.11.2024 an das BSG weitergeleiteten Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen, die ihm am 12.11.2024 zugestellt wurden, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 12.12.2024 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 166 ff ZPO), vorgelegt.
Schon das LSG hat den Kläger in den angefochtenen Entscheidungen mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Ein entsprechender Hinweis erfolgte zudem mit den Eingangsbestätigungen beim BSG, denen auch entsprechende Formulare beigefügt waren. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger persönlich erhobenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen des LSG sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.