Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.02.2025, Az.: B 1 KR 65/23 B
Versorgung mit stationären Liposuktionen der Arme und Beine; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.02.2025
- Aktenzeichen
- B 1 KR 65/23 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:120225BB1KR6523B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Köln - 13.01.2022 - AZ: S 31 KR 683/21
- LSG Nordrhein-Westfalen - 14.06.2023 - AZ: L 10 KR 162/22
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Februar 2025 durch die Richterin Prof. Dr. Waßer als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Scholz und Dr. Bockholdt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Versorgung mit stationären Liposuktionen der Arme und Beine bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch auf stationäre Liposuktionen scheitere daran, dass keine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit nach § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V bestehe. Auf Grundlage der eingeholten Befundberichte sowie des urkundenbeweislich verwertbaren Gutachtens des Medizinischen Dienstes Nordrhein (MD) vom 6.10.2021 gehe der Senat davon aus, dass die Liposuktionen im Fall der Klägerin auch ambulant durchgeführt werden könnten. Auch das Gefäßzentrum am R , das der Klägerin die Notwendigkeit der Liposuktionen attestiert habe, habe bestätigt, dass die Liposuktionen bei fehlenden Risikofaktoren (die dort nicht bekannt seien) auch ambulant stattfinden könnten (Urteil vom 14.6.2023).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrunds des Verfahrensmangels.
1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN).
Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (stRspr; vgl zB BSG vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 14.10.2016 - B 1 KR 59/16 B - juris RdNr 5). Hierzu gehört die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl zB BSG vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - juris RdNr 5; BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Der Tatsacheninstanz soll dadurch vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweis - antrag hat Warnfunktion (vgl BSG vom 24.11.1988 - 9 BV 39/88 - SozR 1500 § 160 Nr 67; BSG vom 10.4.2006 - B 1 KR 47/05 B - juris RdNr 9 mwN; BSG vom 1.2.2013 - B 1 KR 111/12 B - juris RdNr 8). Die Warnfunktion des Beweisantrags entfällt, wenn Beweisantritte lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind (vgl BSG vom 17.12.2020 - B 1 KR 84/19 B - juris RdNr 5; BSG vom 26.4.2021 - B 1 KR 52/20 B - juris RdNr 5). Erforderlich ist mithin insoweit, dass ein anwaltlich oder ähnlich rechtskundig vertretener Beteiligter, um der Warn - funktion gerecht zu werden, in der mündlichen Verhandlung für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel benennt. Ausreichend ist es auch, wenn in der mündlichen Verhandlung auf einen schriftsätzlich gestellten Antrag verwiesen wird, sofern dieser genau bezeichnet und damit für das Gericht ohne Weiteres auffindbar ist. Von dem grundsätzlichen Erfordernis der Feststellung eines solchen Antrags im Protokoll (vgl § 122 SGG i.V.m. § 160 Abs 3 Nr 2, Abs 5 ZPO) kann nur abgesehen werden, wenn der betreffende Beweisantrag im Berufungsurteil angeführt worden ist (vgl BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11). Die Klägerin richtet ihr Beschwerdevorbringen hieran nicht aus.
Sie verweist zwar auf schriftsätzlich in der Klage- und Berufungsbegründung (Schriftsätze vom 14.12.2021, 27.6.2022 und 18.10.2022) gestellte Anträge zum Beweis der Tatsache, dass für die begehrten Liposuktionen Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit bestanden habe. Sie legt jedoch nicht den oben dargestellten Anforderungen entsprechend dar, dass sie diese Beweisanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten hat. Auch ergibt sich dies weder aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch aus dem angefochtenen Urteil selbst.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.