Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.02.2025, Az.: B 4 AS 191/24 BH, B 4 AS 192/24 BH, B 4 AS 193/24 BH,
B 4 AS 194/24 BH
Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Verfahren der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.02.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 191/24 BH, B 4 AS 192/24 BH, B 4 AS 193/24 BH, B 4 AS 194/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11791
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:110225BB4AS19124BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt am Main - 09.10.2023 - AZ: S 16 AS 269/23
- SG Frankfurt am Main - 21.11.2023 - AZ: S 16 AS 1111/23
- SG Frankfurt am Main - 14.12.2023 - AZ: S 16 AS 1100/23
- LSG Hessen - 27.09.2024 - AZ: L 7 AS 381/23
- LSG Hessen - 27.09.2024 - AZ: L 7 AS 400/23
- LSG Hessen - 27.09.2024 - AZ: L 7 AS 423/23
- LSG Hessen - 27.09.2024 - AZ: L 7 AS 442/23
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Februar 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke und Dr. Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren B 4 AS 191/24 BH bis B 4 AS 194/24 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 113 Abs 1 SGG); führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 191/24 BH.
Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. September 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Anträge auf Bestellung eines besonderen Vertreters werden abgelehnt.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Dies gilt auch mit Blick auf die Rügen des Klägers, PKH-Vordrucke, Zugang zum Akteneinsichtsportal und die Ablehnung der Terminsverlegungsanträge habe er (erst) am Tag vor der mündlichen Verhandlung erhalten. Es ist bereits weder ersichtlich, dass die Berufungen des Klägers hinreichende Erfolgsaussichten gehabt hätten, sodass ihm bei rechtzeitiger Beantragung von PKH diese zu bewilligen gewesen wäre (vgl zu diesem Maßstab BSG von 4.4.2024 - B 4 AS 4/24 BH - juris RdNr 4 mwN), noch dass die Entscheidung des LSG auf dem Zeitpunkt der Mitteilung des Zugangs zum Akteneinsichtsportal beruht. Hinsichtlich der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger alles ihm Zumutbare rechtzeitig unternommen hat, um sich trotz seiner Inhaftierung rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG vom 29.10.2018 - B 8 SO 54/17 BH - juris RdNr 8; BSG vom 25.4.2019 - B 2 U 19/18 BH - juris RdNr 7).
2. Die Anträge auf Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG bleiben erfolglos, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3. Die vom Kläger persönlich beim BSG sinngemäß erhobenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen des LSG sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen. Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen seiner Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen.
4. Die Kostenentscheidung für die Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.