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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.02.2025, Az.: B 8 SO 45/24 AR

Verwerfung der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.02.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 45/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:100225BB8SO4524AR0

Verfahrensgang

nachfolgend
BSG - 24.04.2025 - AZ: B 8 SO 11/25 AR

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Bieresborn und Prof. Dr. Luik
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Cottbus vom 26.8.2024 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen (Beschluss vom 10.10.2024). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner beim LSG eingegangenen und von dort an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleiteten "Beschwerde/Verfassungsbeschwerde/Sofortige Beschwerde unter Vorb.".

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG, anfechtbar (§ 177 SGG). Dem BSG ist jede inhaltliche Befassung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwehrt.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.