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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.02.2025, Az.: B 2 U 99/24 B

Verwerfung der Nichtzulasungsbeschwerde; Nicht ordnungsgemäße Bezeichnung des geltend gemachten Zulassungsgrunds des Vorliegens von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.02.2025
Aktenzeichen
B 2 U 99/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:100225BB2U9924B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Konstanz - 01.08.2022 - AZ: S 36 U 27/19
LSG Hamburg - 31.07.2024 - AZ: L 2 U 39/22

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie den Richter Karmanski und die Richterin Dr. Karl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

2

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.