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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.02.2025, Az.: B 1 KR 82/23 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.02.2025
Aktenzeichen
B 1 KR 82/23 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10994
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:100225BB1KR8223B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Baden-Württemberg - 24.10.2023 - AZ: L 11 KR 1481/23

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger ist mit seinem Begehren auf Fahrkostenerstattung in Höhe von weiteren 7514,40 Euro für Fahrten im Jahr 2021 von B1 zu vier ambulanten Behandlungen bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie S in B2 mit einem Taxiunternehmen aus D bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Es bestünden keine zwingenden medizinischen Gründe iS des § 60 Abs 1 Satz 1 SGB V, S in B2 anstelle eines wohnortnahen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie aufzusuchen. Ohne einen solchen zwingenden Grund habe der Versicherte nach § 76 Abs 2 SGB V die Mehrkosten für die Inanspruchnahme eines anderen als einen der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte zu tragen (Urteil vom 24.10.2023).

2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

4

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

5

Der Kläger formuliert die Frage:

"Liegt ein zwingender medizinischer Grund gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V vor, wenn der Abbruch einer langjährigen Behandlung durch einen Facharzt bei einem Patienten mit schwergradig ausgeprägter psychischer Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine fatale Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit bei latenter Suizidalität zur Folge hat."

6

a) Diese Fragestellung zielt auf die Klärung und Bewertung von Tatsachen ab und beinhaltet im Kern letztlich Fragen der Beweiswürdigung und der Sachaufklärung, also ein nach Auffassung des Klägers verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Berufungsgerichts. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG aber nicht zur Zulassung der Revision führen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand einer Grundsatzrüge zu kleiden versucht. Entsprechendes gilt für die Sachaufklärungsrüge. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 3 SGG ist die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein Beschwerdeführer kann diese gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrüge in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - soweit sie reichen - nicht erfolgreich dadurch umgehen, dass er die Rügen in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung fasst (vgl BSG vom 22.9.2020 - B 13 R 45/20 B - juris RdNr 11; BSG vom 25.2.2020 - B 9 V 53/19 B - juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2018 - B 1 KR 65/17 B - juris RdNr 5). So liegt der Fall hier.

7

Der Kläger greift mit der von ihm formulierten Frage insbesondere zwei Feststellungen des LSG an: Danach ist das wohnortnahe vertragsärztliche Angebot an psychiatrischer Versorgung ausreichend, um dem Kläger die für ihn notwendige Behandlung seines psychiatrischen Leidens zu ermöglichen. Aber selbst wenn beim Kläger eine Suizidalität drohen könnte, steht ihm immer noch die Möglichkeit offen, sich in stationäre Behandlung zu begeben.

8

Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass es hier um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung geht, bei der die gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrügen nicht greifen.

9

b) Auch legt der Kläger bei dem Versuch, Verfahrensrügen in eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung einzukleiden, die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage nicht dar. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt hier - über entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist (vgl BSG vom 13.1.2017 - B 12 R 23/16 B - juris RdNr 20; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14 = juris RdNr 8). Wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt, ist dies auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen. Auch Darlegungen zur Klärungsfähigkeit müssen sich also auf die Tatsachen beziehen, die das LSG im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellt hat (vgl BSG vom 12.8.2020 - B 1 KR 46/19 B - juris RdNr 10 mwN). Daran fehlt es.

10

Der Kläger legt bereits nicht dar, dass das LSG festgestellt habe, dass die Nichtwahrnehmung von ambulanten Behandlungsterminen bei S in B2 nach den Feststellungen des LSG beim Kläger eine fatale Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit bei latenter Suizidalität zur Folge hätte. Er legt nicht dar, auf welcher Tatsachengrundlage das BSG über die gestellte Frage entscheiden sollte, und setzt sich nicht damit auseinander, dass das LSG im Gegenteil festgestellt hat, dass für die Gefahr einer Verschlechterung bei Inanspruchnahme eines anderen, wohnortnäheren Arztes keine Anhaltspunkte bestehen. Vielmehr behauptet er lediglich, sein Begehren werde durch die Stellungnahme von S gestützt, die "unwiderlegt Bestand" habe.

11

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.