Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.02.2025, Az.: B 1 KR 65/24 B
Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.02.2025
- Aktenzeichen
- B 1 KR 65/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:100225BB1KR6524B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Nürnberg - 17.02.2022 - AZ: S 8 KR 449/20
- LSG Bayern - 09.09.2024 - AZ: L 20 KR 121/22
Rechtsgrundlage
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Februar 2025 durch die Richterin Prof. Dr. Waßer als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Scholz und Dr. Bockholdt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. September 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Übernahme und (im gerichtlichen Verfahren) Erstattung der Kosten für die Versorgung mit Cannabisblüten zur Behandlung seiner Schmerzen bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung für die vertragsärztliche Verordnung von Cannabis nach § 31 Abs 6 Satz 1 SGB V und deshalb auch keinen Kostenerstattungsanspruch für die Selbstbeschaffung. Dabei könne offenbleiben, ob der Kläger überhaupt an einer schwerwiegenden Erkrankung leide. Zur Behandlung seiner Erkrankungen stünden noch weitere, dem medizinischen Standard entsprechende Methoden in Gestalt einer Komplexbehandlung in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Einrichtung und psychopharmakologische Maßnahmen zur Verfügung. Es fehle an der demnach erforderlichen begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes, warum diese Methoden bei dem Kläger nicht zur Anwendung kommen können. Zudem lasse sich anhand der Unterlagen nicht nachvollziehen, ob die Verordnung von Cannabisblüten (anstelle kostengünstigerer Darreichungsformen) unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots erfolgt sei (LSG-Urteil vom 9.9.2024).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.
Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
1. Der Kläger formuliert die Frage,
"ob der Kläger sich bei Standardtherapien auf psychiatrisch-psychotherapeutische Ansätze in Form von stationären Aufenthalten und auf psychoaktive Medikamente verweisen lassen muss, obwohl die Schmerzen offensichtlich nicht auf den psychischen, sondern auf den somatischen Bereich zurückzuführen sind."
Hierbei handelt es sich schon nicht um eine der Klärung in einem Revisionsverfahren zugängliche abstrakte Rechtsfrage (dazu 2.). Es fehlt im Übrigen auch an Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit (dazu 3.).
2. Eine Rechtsfrage ist regelmäßig nur eine solche des materiellen oder des Verfahrensrechts, die mit Mitteln juristischer Methodik beantwortet werden kann und im Kern auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze durch das BSG abzielt (vgl BSG vom 22.8.2023 - B 1 KR 22/23 B - juris RdNr 6 mwN).
Die von dem Kläger formulierte Frage stellt danach keine abstrakte Rechtsfrage dar, sondern sie bleibt ganz seinem individuellen Einzelfall verhaftet. Der Kläger wendet sich mit seinem Vortrag im Kern allein dagegen, dass das LSG den geltend gemachten Anspruch zu Unrecht verneint habe. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6 mwN).
3. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG vom 22.2.2017 - B 1 KR 73/16 B - juris RdNr 8 mwN; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit eines entsprechenden Maßstabs BVerfG <Kammer> vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 10 f = juris RdNr 4).
Das BSG hat die grundlegenden Voraussetzungen eines Anspruchs auf Genehmigung der Verordnung von Cannabis nach § 31 Abs 6 SGB V in einer Reihe von Entscheidungen näher konkretisiert (vgl BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 21/21 R; B 1 KR 28/21 R; B 1 KR 9/22 R und B 1 KR 19/22 R; BSG vom 29.8.2023 - B 1 KR 26/22 R und BSG vom 20.3.2024 - B 1 KR 24/22 R - alle juris). Die Beschwerdebegründung setzt sich mit diesen Entscheidungen inhaltlich nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern danach hinsichtlich der aufgeworfenen Frage noch ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen sollte.
4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.