Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.02.2025, Az.: B 4 AS 256/23 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.02.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 256/23 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13240
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:070225BB4AS25623BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mannheim - 17.11.2022 - AZ: S 14 AS 65/22
- LSG Baden-Württemberg - 21.11.2023 - AZ: L 13 AS 3536/22
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Februar 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke und Dr. Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2023 - L 13 AS 3536/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.
Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung des LSG, der Kläger habe für die Monate März bis Dezember 2020 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II sowie auf Schadensersatz und Verzinsung seines Anspruchs, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen Einmalzahlungen gemäß § 11 Abs 3 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist durch die Rechtsprechung des BSG geklärt, dass eine solche Aufteilung auch über das Ende eines Bewilligungszeitraums hinaus vorzunehmen ist (BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 9/20 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 88 RdNr 26 mwN). Ebenso ist nicht erkennbar, dass sich aus Anlass des vorliegenden Falls ungeklärte Rechtsfragen zu den Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs oder dem Umfang der Beratungspflichten des Beklagten stellen könnten (vgl hierzu zB BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 27 mwN). Schließlich entspricht es der Rechtsprechung des BSG, dass wegen Schadensersatzansprüchen aus Amtshaftung, die neben Ansprüchen aus dem Sozialrecht geltend gemacht werden, jedenfalls dann keine teilweise Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gemäß § 17a Abs 2 GVG zu erfolgen hat (vgl zB BSG vom 5.9.2022 - B 1 KR 99/21 B - juris RdNr 8 mwN), wenn kein Fall der objektiven Klagehäufung vorliegt, in dem - anders als hier - für einen selbstständigen prozessualen Anspruch nur die Amtshaftung als Rechtsgrundlage in Betracht kommt und sozialrechtliche Anspruchsgrundlagen von vornherein ausscheiden (vgl BSG vom 19.9.2023 - B 4 AS 56/23 B - juris RdNr 8; BSG vom 14.12.2023 - B 4 AS 72/23 B - juris RdNr 10).
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Das LSG konnte gemäß § 124 Abs 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dem zugestimmt hatten.
Verfahrensfehler des LSG sind auch im Hinblick auf die Nichtentscheidung über Schadensersatz und die unterbliebene Verweisung des Rechtsstreits durch das LSG vor dem Hintergrund der bereits oben zitierten Rechtsprechung des BSG nicht ersichtlich. Das LSG hat als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den Monaten März bis Dezember 2020 sowie auf Verzinsung nachgezahlter Leistungen zutreffend Vorschriften des SGB II, des SGB I und den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch angesehen und geprüft, die Voraussetzungen im Ergebnis aber verneint.