Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.02.2025, Az.: B 5 R 123/24 B
Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.02.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 123/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:050225BB5R12324B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Köln - 03.09.2020 - AZ: S 11 R 24/16
- LSG Nordrhein-Westfalen - 05.07.2024 - AZ: L 14 R 919/20
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt von der Beklagten in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die 1969 geborene Klägerin beantragte im Februar 2015 bei der Beklagten erfolglos eine Erwerbsminderungsrente. Das SG hat nach medizinischen Ermittlungen, auch durch Einholung mehrerer Sachverständigengutachten ua von Frau N der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab März 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren (Urteil vom 3.9.2020). Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zum Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im September 2016 sei die Klägerin noch in der Lage gewesen, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten (Urteil vom 5.7.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie macht Verfahrensmängel geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat keinen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form bezeichnet.
Soweit die Klägerin geltend macht, das LSG hätte ihr einen Hinweis geben müssen, dass das Sachverständigengutachten von Frau N keine stichhaltige Begründung für eine Erwerbsminderung bereits bei Antragstellung enthalte, ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs schriftlich hinzuweisen. Dies ist nur ausnahmsweise erforderlich, wenn das Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen möchte, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl BSG Beschluss vom 15.12.2020 - B 9 V 46/20 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B - juris RdNr 10, jeweils mwN; zu den Darlegungsanforderungen nach einer sog Überraschungsentscheidung siehe aus jüngerer Zeit auch BSG Beschluss vom 24.10.2023 - B 5 R 93/23 B - juris RdNr 19 mwN). Ein solcher Ausnahmefall lässt sich der äußerst knapp gefassten Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Die Klägerin gibt weder den Verfahrensverlauf vor den Tatsachengerichten wieder noch äußert sie sich zum Inhalt der zahlreichen durch das SG eingeholten Sachverständigengutachten. Auch erläutert sie nicht, zu welchen Fragen sie eine - wie sie vorträgt - ergänzende Stellungnahme von der Sachverständigen N hätte anfordern wollen, wäre ein entsprechender Hinweis vom LSG erteilt worden.
Soweit die bereits im Berufungsverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin zudem geltend macht, sie habe Beweis für eine Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Antragstellung angeboten und das Gericht hätte die Sachverständige N um eine ergänzende Stellungnahme bitten müssen, geht aus der Beschwerdebegründung schon nicht hervor, ob und ggf mit welchem Inhalt sie einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten hat. Die Bezeichnung eines solchen Beweisantrags gehört jedoch zu den grundlegenden Anforderungen an eine Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 18; BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 5 R 52/23 B - juris RdNr 7).
Mit ihrem Vorbringen zur fehlenden Fachkompetenz der im Berufungsverfahren zuständigen Berichterstatterin wendet sich die Klägerin letztlich im Kern gegen eine Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden, wie sich aus § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ergibt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.