Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.02.2025, Az.: B 4 SF 1/25 S
Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG ("negativer Kompetenzkonflikt")
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.02.2025
- Aktenzeichen
- B 4 SF 1/25 S
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:050225BB4SF125S0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf - 06.11.2024 - AZ: S 23 SO 275/24 ER
Rechtsgrundlage
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Februar 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Harich und Dr. Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Das Sozialgericht Nürnberg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG ("negativer Kompetenzkonflikt") durch das BSG im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren liegen vor. Zwar sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, grundsätzlich bindend (§ 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs 2 Satz 3 GVG). Die Bestimmung des zuständigen Gerichts hat aber zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten. Dies ist hier der Fall, nachdem sich sowohl das SG Düsseldorf als auch das SG Nürnberg für örtlich unzuständig erklärt haben und das SG Düsseldorf zudem beim BSG beantragt hat, gemäß § 58 Abs 1 SGG das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit zu bestimmen.
Zuständig ist das SG Nürnberg, an das das SG Düsseldorf den Rechtsstreit verwiesen hat. Das Gesetz schreibt in § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs 2 Satz 3 GVG vor, dass eine Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend ist. Nur in seltenen Ausnahmefällen kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung in Betracht, wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder auf (objektiv) willkürlichen Erwägungen beruht (BSG vom 2.4.2009 - B 12 SF 1/09 S - juris RdNr 4; BSG vom 5.1.2017 - B 4 SF 40/16 S - juris RdNr 4 mwN; BSG vom 25.11.2019 - B 11 SF 10/19 S - juris RdNr 5; BSG vom 14.6.2023 - B 11 SF 5/23 S - juris RdNr 2). Eine - aus Sicht des übergeordneten Gerichts - fehlerhafte Auslegung des Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Es kommt daher nicht darauf an, ob das übergeordnete Gericht die gleiche Rechtsauffassung vertreten würde, sondern ob die vom untergeordneten Gericht vertretene Rechtsauffassung noch vertretbar ist. Unvertretbarkeit und damit Willkür im hiesigen Sinne liegt erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird und die vertretene Auffassung jeden sachlichen Grundes entbehrt, sodass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt (stRspr; vgl nur BSG vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - juris RdNr 9; BSG vom 13.12.2016 - B 4 SF 4/16 R - juris RdNr 7; BSG vom 23.4.2018 - B 11 SF 4/18 S - juris RdNr 6; BSG vom 25.11.2019 - B 11 SF 10/19 S - juris RdNr 5).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Verweisungsentscheidung des SG Düsseldorf war nicht willkürlich. Es ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass sich die eigentlich in Polen wohnenden Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht nur kurzfristig in Nürnberg aufgehalten haben. Dies ist nicht unvertretbar. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Angaben der Antragsteller zu ihrem tatsächlichen Aufenthaltsort unklar sind. Es ergeben sich aus ihren Schreiben aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der von ihnen angegebenen c/o-Adresse ihrer (Schwieger-)Mutter in Nürnberg um ihren tatsächlichen Aufenthaltsort handelt, an dem sie sich seit dem Jahr 2023 aufhalten. Dies deckt sich mit der vom SG Nürnberg eingeholten Meldeauskunft über die Antragstellerin. Ebenfalls nicht unvertretbar ist, dass das SG Düsseldorf in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen ist, die örtliche Zuständigkeit richte sich auch dann nach dem Aufenthaltsort im Inland (vgl § 57 Abs 1 Satz 1 SGG; zum Begriff des Aufenthaltsorts zuletzt BSG vom 27.9.2021 - B 11 SF 12/21 S - juris RdNr 6 mwN) und nicht nach dem Sitz des Antragsgegners (vgl § 57 Abs 3 SGG), wenn sich Antragsteller mit ausländischem Wohnsitz in Deutschland tatsächlich aufhalten (so auch Groth in JurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 57 RdNr 73; aA Scholz in BeckOGK, § 57 SGG RdNr 33, Stand 1.11.2024).