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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.02.2025, Az.: B 1 KR 85/23 B

Versorgung mit stationären Liposuktionen der Ober- und Unterschenkel; Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.02.2025
Aktenzeichen
B 1 KR 85/23 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:050225BB1KR8523B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Trier - 21.06.2023 - AZ: S 3 KR 152/20
LSG Rheinland-Pfalz - 02.11.2023 - AZ: L 5 KR 96/23

Redaktioneller Leitsatz

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein "Anspruch auf vollstationäre KH-Behandlung nach § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V nur dann gegeben, wenn die Aufnahme durch das KH erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Ist eine ambulante Behandlung aus medizinischen Gründen nicht ausgeschlossen, besteht kein Anspruch auf eine vollstationäre Behandlung. Dies gilt auch dann, wenn zur Erreichung des Behandlungsziels mehr Behandlungsschritte in einem längeren Zeitraum erforderlich sind als bei vollstationärer Behandlung. Insbesondere darf das durch § 135 SGB V statuierte Verbot mit Genehmigungsvorbehalt im Bereich der ambulanten Versorgung nicht durch die 'Flucht' in die KH-Behandlung umgangen werden".

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Februar 2025 durch die Richterin Prof. Dr. Waßer als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Scholz und die Richterin Dr. Matthäus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Versorgung mit stationären Liposuktionen der Ober- und Unterschenkel bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Anspruch scheitere daran, dass keine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit bestehe. Denn die ambulante Durchführung der Liposuktionen werde auch von der behandelnden Ärztin nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie verweise lediglich darauf, dass bei ambulanter Durchführung "sicher doppelt so viele Sitzungen erforderlich" wären, wodurch auch mehrere Rekonvaleszenzphasen mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit anfielen. Im Übrigen seien nach Auswertung der medizinischen Befundunterlagen durch die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)/ Medizinischen Dienstes (MD) keine medizinischen Umstände oder sonstigen Erkrankungen ersichtlich, die eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit begründen würden (Beschluss vom 2.11.2023).

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.

4

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

5

Die Klägerin wirft folgende Frage auf:

"Inwiefern ist der sich aus § 12 Abs. 1, 1. Halbsatz SGB V ergebende Grundsatz der Zweckmäßigkeit für die Frage der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit des § 39 Abs. 1 S. 1 SGB V dahingehend einzubeziehen, dass das sichere Erreichen des Behandlungsziels im stationären Setting abzuwägen ist mit einem verlängerten Behandlungszeitraum durch mehrere ambulante Behandlungen?"

6

a) Es ist schon fraglich, ob damit eine hinreichend konkretisierte abstrakte Rechtsfrage aufgeworfen ist. Die Konkretisierung einer Rechtsfrage setzt regelmäßig voraus, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann; das schließt nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort "kann sein" hinausläuft (stRspr; vgl zB BSG vom 11.11.2019 - B 1 KR 87/18 B - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 27.1.2020 - B 8 SO 67/19 B - juris RdNr 10). Die Frage der Klägerin, "inwieweit" der Grundsatz der Zweckmäßigkeit in die Abgrenzung stationärer von ambulanter Behandlungsbedürftigkeit einzubeziehen sei, ist so allgemein gehalten, dass ihre Beantwortung eine kommentar- oder lehrbuchartige Aufbereitung durch den Senat verlangen würde (vgl hierzu auch BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 104/17 B - juris RdNr 8).

7

b) Sollte die Klägerin konkludent die Frage aufgeworfen haben, ob bei der Abgrenzung stationärer von ambulanter Behandlungsbedürftigkeit ein verlängerter Behandlungszeitraum und damit ggf verbundene Risiken zu berücksichtigen sind, legt die Klägerin jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dar. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein "Anspruch auf vollstationäre KH-Behandlung nach § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V nur dann gegeben, wenn die Aufnahme durch das KH erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Ist eine ambulante Behandlung aus medizinischen Gründen nicht ausgeschlossen, besteht kein Anspruch auf eine vollstationäre Behandlung. Dies gilt auch dann, wenn zur Erreichung des Behandlungsziels mehr Behandlungsschritte in einem längeren Zeitraum erforderlich sind als bei vollstationärer Behandlung. Insbesondere darf das durch § 135 SGB V statuierte Verbot mit Genehmigungsvorbehalt im Bereich der ambulanten Versorgung nicht durch die 'Flucht' in die KH-Behandlung umgangen werden" (BSG vom 25.3.2021 - B 1 KR 25/20 R - BSGE 132, 67 = SozR 4-2500 § 137c Nr 15, RdNr 43). Die Klägerin zitiert zwar diese Entscheidung, legt aber nicht dar, warum im Hinblick darauf noch Klärungsbedarf bestehen soll.

8

c) Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32; BSG vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - juris RdNr 7). Erneute Klärungsbedürftigkeit ist darüber hinaus auch gegeben, wenn neue erhebliche Gesichtspunkte gegen die bisherige Rechtsprechung vorgebracht werden, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der aufgeworfenen Fragestellung führen können und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (vgl BSG vom 30.9.1992 - 11 BAr 47/92 - SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2; BSG vom 11.2.2020 - B 10 EG 14/19 B - juris RdNr 6, jeweils mwN). Die Klägerin verhält sich hierzu nicht und legt nicht dar, inwieweit der Rechtsprechung des BSG widersprochen worden sein soll oder welche erheblichen Gesichtspunkte gegen die bisherige R echtsprechung vorgebracht worden sein sollen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang den "Grundsatz der Zweckmäßigkeit" nach § 12 Abs 1 SGB V anführt, legt sie nicht dar, warum es sich hierbei um einen neuen Gesichtspunkt handeln soll, obwohl dieser Grundsatz nach der st ändigen Rechtsprechung des BSG die Geeignetheit bzw Wirksamkeit einer Behandlung betrifft (vgl etwa BSG vom 21.11.1991 - 3 RK 8/90 - BSGE 70, 24 = SozR 3-2500 § 12 Nr 2 - juris RdNr 17 mwN; BSG vom 19.12.2017 - B 1 KR 17/17 R - BSGE 125, 76 = SozR 4-5562 § 6 Nr 1, RdNr 13 ff mwN; vgl auch Heinz in jurisPK-SGB V, § 12 RdNr 53 ff).

9

d) Soweit die Klägerin ausführt, wegen des in § 12 Abs 1 SGB V enthaltenen Merkmals der Zweckmäßigkeit könnten Risikoabwägungen zum Erfordernis der stationären Krankenhausbehandlung führen, fehlt es überdies an hinreichenden Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit dieses Aspekts. Das LSG hat hierzu ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin in Bezug genommenen wissenschaftlichen Fachaufsätze sei nicht nachvollziehbar, dass aus einem BMI im Normbereich ein erhöhtes Operationsrisiko ambulant durchzuführender Liposuktionen folge.

10

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.