Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.02.2025, Az.: B 5 R 5/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 04.02.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 5/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:040225BB5R525AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mainz - 14.06.2023 - AZ: S 2 R 385/21
- LSG Rheinland-Pfalz - 09.12.2024 - AZ: L 4 R 159/23
Rechtsgrundlage
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat ihre Klage abgewiesen (Urteil vom 14.6.2023), das LSG die hiergegen erhobene Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 9.12.2024). Gegen den ihr am 20.12.2024 zugestellten Beschluss des LSG hat die Klägerin mit einem am 17.1.2025 beim BSG eingegangenen, von ihr unterzeichneten Schreiben vom 16.1.2025 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 20.1.2025 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf dieses Erfordernis ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden.
Die somit nicht formgerecht erhobene Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.