Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.02.2025, Az.: B 2 U 1/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 04.02.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 1/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11918
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:040225BB2U125AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Wiesbaden - 10.11.2023 - AZ: S 19 U 55/23
- LSG Hessen - 16.12.2024 - AZ: L 9 U 185/23
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski und Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten, ihr am 19.12.2024 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts hat die Klägerin mit einfacher E-Mail vom 18.1.2025 beim Bundessozialgericht sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Unabhängig davon, dass Verfahrensanträge an das Bundessozialgericht schriftlich oder über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) einzureichen sind und damit ihr oa Schreiben schon deshalb nicht rechtswirksam ist, kann die Klägerin, worauf sie bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von der Klägerin per E-Mail eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Selbst wenn dem Hinweis der Klägerin, dass ihre "finanzielle Situation (...) momentan sehr angespannt" sei, ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zu entnehmen sein sollte, wäre deren Bewilligung abzulehnen. Denn Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.4.2024 - B 5 R 6/24 BH - juris RdNr 2 mwN). Bis zum Ablauf des 20.1.2025, an dem hier die Beschwerdefrist endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG), hat die Klägerin indes die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt.