Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.02.2025, Az.: B 12 BA 24/24 B
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 04.02.2025
- Aktenzeichen
- B 12 BA 24/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:040225BB12BA2424B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Baden-Württemberg - 29.07.2024 - AZ: L 2 BA 205/24
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf dessen fehlerhaften Gebrauch, d.h. sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen, überprüft werden.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Februar 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Dr. Padé und Geiger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35 057,28 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von 35 057,28 Euro für die Tätigkeit des Beigeladenen als Lehrer und Schulleiter der Klägerin in der Zeit vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2017 und seinen sozialversicherungsrechtlichen Status ab 1.1.2014.
Die Klägerin ist Trägerin einer staatlich zugelassenen privaten Realschule, die Kinder in Klassen von ca 15 Kindern ganztags unterrichtet. Das unterrichtende Personal besteht zu 50 % aus sog Honorarkräften. Der Beigeladene unterrichtet Deutsch, Erdkunde und Wirtschaftslehre in dieser Schule, seit dem Schuljahr 2015/16 ist er deren pädagogischer Schulleiter. Aufnahme- und Personalentscheidungen sowie organisatorische Aufgaben erledigt der Geschäftsführer der Klägerin.
Die Klägerin und der Beigeladene schlossen einen Vertrag, in dem sie einen festen Stundenlohn vereinbarten, der auch die Teilnahme an Konferenzen uä umfasste, an denen der Beigeladene freiwillig teilnehmen konnte. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsansprüche schlossen sie aus. Leistungsort war die Schule. Der Beigeladene gab gegenüber der Schule seine freien Zeiten an, die Schule stellte den Stundenplan zusammen. Der Beigeladene hatte seine Tätigkeit persönlich auszuüben und den Bildungsplan des Landes Baden-Württemberg einzuhalten. Als Schulleiter nahm er ua auch an Besprechungen im staatlichen Schulamt teil. Sozialversicherungsbeiträge zahlte die Klägerin für den Beigeladenen nicht. Die Beklagte stellte die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen in dieser Tätigkeit ab 1.1.2014 fest und forderte Beiträge zur gesetzlichen Kranken- (GKV), Renten- (GRV), sozialen Pflegeversicherung (sPV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und Umlagen in Höhe von insgesamt 35 057,28 Euro für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2017 (Betriebsprüfungsbescheid vom 19.12.2019, Widerspruchsbescheid vom 24.8.2020).
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 13.11.2023, Beschluss des LSG vom 29.7.2024). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Beigeladene sei an feste Unterrichtszeiten, Räume sowie den Stundenplan gebunden und damit weisungsgebunden in den Schulbetrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Er habe seine Verhinderung bei der Klägerin melden und zusätzliche Tätigkeiten wie Pausenaufsichten, Elternabende, Unterrichtsbesuche, Vertretung usw zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs übernehmen müssen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Die Klägerin trägt vor, das LSG habe verfahrensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl der Rechtsstreit "sowohl vom tatsächlichen Sachverhalt als auch von der rechtlichen Beurteilung äußerst komplex" sei. Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zurückzuweisen, steht allerdings im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf dessen fehlerhaften Gebrauch, dh sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen, überprüft werden (stRspr; vgl etwa BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 KR 21/19 R - BSGE 129, 106 = SozR 4-2400 § 7 Nr 45, RdNr 11; BSG Beschluss vom 2.3.2020 - B 11 AL 56/19 B - juris RdNr 3 mwN). Solche Umstände hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Sie hat lediglich die Gesichtspunkte aufgezeigt, die sie dem Spruchkörper unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter/innen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte. Dass die Entscheidungsgründe 21 Seiten umfassen, steht einer Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG nicht entgegen. Auch ist das Beschlussverfahren nicht auf einfach gelagerte Sachverhalte und Rechtsfragen begrenzt (BSG Beschluss vom 23.12.1996 - 5 BJ 196/96 - juris RdNr 4; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 153 RdNr 15; Sommer in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, 3. Aufl 2023, § 153 RdNr 32, Stand 1.11.2024). Die Zustimmung der Beteiligten zum Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG ist nicht erforderlich (BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 KR 21/19 R - BSGE 129, 106 = SozR 4-2400 § 7 Nr 45, RdNr 11).
b) Sofern die Klägerin rügt, das LSG habe nach ihrem Schriftsatz vom 15.7.2024 erneut zur Entscheidung durch Beschluss anhören müssen, wird nicht deutlich, inwieweit sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich geändert haben soll. Das Berufungsgericht braucht nicht auf ein Vorbringen zu reagieren, das nicht entscheidungserheblich oder unsubstantiiert ist, neben der Sache liegt oder mit dem ein früherer Vortrag lediglich wiederholt wird (BSG Beschluss vom 10.10.2017 - B 12 KR 37/17 B - juris RdNr 9).
c) Da ein Verstoß gegen § 153 Abs 4 Satz 1 SGG nicht hinreichend aufgezeigt worden ist, genügt auch die Rüge, das LSG sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, nicht den Begründungsanforderungen.
d) Die Klägerin hat ferner die Rüge, das LSG habe wesentlichen Vortrag übergangen und damit gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 GG, §§ 62, 128 Abs 2 SGG) verstoßen, nicht hinreichend bezeichnet. Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht nur dazu, die Darlegungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Prozessgericht muss jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich bescheiden. Art 103 Abs 1 GG schützt auch nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl BSG Beschluss vom 27.3.2014 - B 9 V 69/13 B - juris RdNr 15 mwN). Daher muss eine Beschwerdebegründung "besondere Umstände" aufzeigen, aus denen sich klar ergibt, dass das Gericht seinen Pflichten nicht nachgekommen ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216 = juris RdNr 44). Daran fehlt es hier.
2. Soweit die Klägerin meint, das LSG habe "angesichts der Thematik der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits" die Revision zu Unrecht nicht zugelassen, genügt die Beschwerde ebenfalls nicht den Begründungsanforderungen.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
Die Klägerin formuliert schon keine Rechtsfrage, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 und 3, 162 Abs 3 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.