Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.02.2025, Az.: B 9 SB 42/24 B

Zuerkennung eines Grads der Behinderung (GdB) von mindestens 40 anstatt des bisher zuerkannten GdB von 30 wegen eines Syndroms der verzögerten Schlafphase und einer psychischen Störung (depressive Episode) sowie eines SchlafApnoe-Syndroms

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.02.2025
Aktenzeichen
B 9 SB 42/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:030225BB9SB4224B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Cottbus - 05.09.2022 - AZ: S 17 SB 281/20
LSG Berlin-Brandenburg - 29.08.2024 - AZ: L 13 SB 282/22

Redaktioneller Leitsatz

Der Gesamt-GdB für ein Syndrom der verzögerten Schlafphase und für eine psychische Störung (depressive Episode) ist nicht mit mindestens 40 zu bewerten.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Februar 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. August 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache begehrt der Kläger noch die Zuerkennung eines Grads der Behinderung (GdB) von mindestens 40 anstatt des bisher zuerkannten GdB von 30 wegen eines Syndroms der verzögerten Schlafphase und einer psychischen Störung (depressive Episode) sowie eines SchlafApnoe-Syndroms. Das SG hat der auf Zuerkennung eines GdB von 50 gerichteten Klage nach Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Sozialmedizin B vom 9.3.2022 stattgegeben (Urteil vom 5.9.2022). Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.8.2024).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und diese mit einer Divergenz zur Rechtsprechung des BSG und einem nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalt begründet.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat darin weder den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) noch einen sinngemäß gerügten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.

4

1. Eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus der Berufungsentscheidung und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG einander gegenüber zu stellen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.10.2018 - B 9 V 27/18 B - juris RdNr 8 mwN). Daran fehlt es hier.

5

Der Kläger führt aus dem Berufungsurteil von Seite 7 wörtlich an:

"Angesichts des für eine Narkolepsie vorgegebenen - hier nicht eröffneten - Bewertungsrahmens von 50 bis 80 sowie der in Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV vorgesehenen Bewertung für stärker behindernde psychische Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis und Gestaltungsfähigkeit von 30 bis 40 einerseits und der tatsächlichen Einschränkungen des Klägers andererseits sind die behinderungsbedingten Teilhabebeeinträchtigungen des Klägers im Funktionssystem Nervensystem und Psyche (Teil B Nr. 3 der Anlage zu § 2 VersMedV) einschließlich der im direkten Zusammenhang mit der Schlafstörung stehenden Depression danach mit einem Gesamt-GdB von nicht mehr als 30 zu bewerten."

6

Daraus leitet der Kläger "sinngemäß" den abstrakten Rechtssatz des LSG ab:

"Es ist nicht notwendig, eine ärztliche festgestellte Gesundheitsstörung, die nicht in der Anlage Teil B zu § 2 VersMedV aufgeführt ist, mit einem Einzel-GdB zu bewerten, sondern es reicht aus, diese einem Funktionssystem zuzuordnen und den Gesamt-GdB in der Weise zu bestimmen, dass die ärztlich festgestellten Gesundheitsstörungen in einer Gesamtschau mit Ziffern der Anlage Teil B zu § 2 VersMedV aus diesem Funktionssystem abgeglichen werden."

7

Dem stellt der Kläger die "ständige Rechtsprechung" des BSG "im Rahmen der Bildung des Gesamtgrades der Behinderung" gegenüber, der er den Rechtssatz entnimmt:

"Jede ärztlich festgestellte Gesundheitsstörung muss mit einem Einzel-GdB bewertet werden, bevor der Gesamt-GdB gebildet werden kann."

8

Ergänzend schildert der Kläger seine Beschwerden und bezieht sich auf das eingeholte Gutachten des Sachverständigen B . Sodann kommt er zu der Schlussfolgerung, das LSG hätte unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG die Einzel-GdB-Werte für das Syndrom der verzögerten Schlafphase mit 40 zumindest aber mit 30 und für die psychische Störung (depressive Episode) mit 30 beziffern müssen, sodass der Gesamt-GdB mindestens mit 40 zu bewerten sei.

9

Mit diesem Vortrag bezeichnet die Beschwerde indes keinen Rechtssatz des LSG, mit dem es der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechen würde. Der Kläger führt aus, das LSG habe in der zitierten Passage "sinngemäß" einen Rechtssatz aufgestellt, weil die Ausführungen des Urteils " auch" in dieser Weise verstanden werden könnten. Wenn der Kläger indes auf diese Weise aus der Entscheidung des LSG einen sogenannten verdeckten Rechtssatz ableiten wollte, hätte er darlegen müssen, an welcher Stelle und mithilfe welcher anerkannten Methodik sich dieser vom LSG nicht ausdrücklich so formulierte Rechtssatz gleichwohl dem Urteil entnehmen lässt. Für eine Divergenzrüge reicht es dagegen nicht aus, wie der Kläger ohne nähere Herleitung lediglich eine mögliche Lesart des Urteils anzuführen. Es genügt grundsätzlich auch nicht, aus der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall auf einen Rechtssatz zu schließen (BSG Beschluss vom 20.9.2022 - B 9 V 7/22 B - juris RdNr 10 mwN). Dies gilt umso mehr, als das LSG die Bewertung des GdB zudem im Ausgangspunkt ausdrücklich "in Ansehung sämtlicher bei dem Kläger festzustellenden Erkrankungen, ihrer jeweiligen Einzelbewertung sowie ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander und ihrer vorhandenen Überschneidungen ... auf der Grundlage der VMG" getroffen hat. Die von der Beschwerde aus dem Berufungsurteil zitierte Passage lässt zudem deutlich erkennen, dass das LSG die sich aus dem beim Kläger vorliegenden Syndrom der verzögerten Schlafphase und der psychischen Störungen ergebenden Teilhabebeeinträchtigungen bei der Ermittlung des Gesamt-GdB nicht unberücksichtigt gelassen hat. Diese sind in den Bewertungsrahmen eingegangen und vom LSG zusammen mit "nicht mehr als 30" bewertet worden.

10

Soweit der Kläger eine Divergenz darin zu sehen meint, dass die Entscheidung des LSG im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG mit Urteilen vom 27.10.2022 (B 9 SB 4/21 R - SozR 4-3250 § 152 Nr 4), vom 17.4.2013 (B 9 SB 3/12 R), vom 2.12.2010 (B 9 SB 4/10 R) und vom 30.9.2009 (B 9 SB 4/08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 10) stehe, weil das LSG weder für das Syndrom der verzögerten Schlafphase noch für die psychische Störung einen Einzel-GdB beziffert habe, fehlt es ebenfalls an der Benennung eines divergierenden abstrakten Rechtssatzes aus dem angefochtenen Berufungsurteil. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Denn nicht die behauptete Unrichtigkeit im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 13 mwN). Mit seiner Kritik an der Feststellung und Abgrenzung der einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen des Klägers durch das LSG wendet sich dieser letztlich gegen dessen (medizinische) Beweiswürdigung. Letztere entzieht § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG indes vollständig der Beurteilung durch das Revisionsgericht. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (vgl zB BSG Beschluss vom 8.5.2017 - B 9 V 78/16 B - juris RdNr 15 mwN). Allein die - behauptete - Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall - zB aufgrund der Nichtbeachtung oder fehlerhaften Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung - rechtfertigt die Zulassung wegen Divergenz nicht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.6.2020 - B 9 SB 87/19 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 16.3.2017 - B 13 R 390/16 B - juris RdNr 16).

11

2. Ebenso wenig hat der Kläger einen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet, soweit er rügt, das LSG habe den Sachverhalt hinsichtlich der Zuordnung der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen zu den Funktionssystemen Teil B zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) nicht hinreichend aufgeklärt. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf die insoweit gerügte Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ausführungen zu einem prozessordnungsgemäßen und bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag in der Berufungsinstanz macht die Beschwerdebegründung aber nicht. Allein ihr Hinweis auf angeblich unterlassene Ermittlungen reicht insoweit nicht aus. Ebenso wenig ergibt sich aus ihr, das LSG habe einen offenen Beweisantrag in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung oder in dem angefochtenen Urteil wiedergegeben.

12

Soweit der Kläger mit der Auswertung der aktenkundigen medizinischen Befunde und Sachverständigengutachten durch das LSG nicht einverstanden ist und insbesondere meint, das Berufungsgericht hätte sich hinsichtlich der Einschätzung der bei ihm bestehenden Teilhabebeeinträchtigungen auf das Gutachten des Sachverständigen B stützen müssen, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Eine solche Rüge kann jedoch - wie bereits ausgeführt - nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht mit Erfolg erhoben werden. Denn in einem solchen Verfahren kann die Richtigkeit der Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) nicht überprüft werden.

13

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

14

4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

15

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.