Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.02.2025, Az.: B 4 AS 4/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.02.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 4/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11790
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:030225BB4AS425AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hamburg - 12.05.2023 - AZ: S 26 AS 995/22
- LSG Hamburg - 12.12.2024 - AZ: L 4 AS 267/24 WA
- LSG Hamburg - AZ: L 4 AS 203/23 D
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Februar 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Harich und Dr. Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2024 - L 4 AS 267/24 WA - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 31.12.2024 sinngemäß eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, mit der die Wirksamkeit der im Verfahren L 4 AS 203/23 D erfolgten Rücknahme der Berufung, gegen die der Kläger sich wendet, festgestellt worden ist, ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.