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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.02.2025, Az.: B 2 U 89/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.02.2025
Aktenzeichen
B 2 U 89/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:030225BB2U8924B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Saarland - 05.12.2012 - AZ: S 3 U 234/08
LSG Saarland - 26.06.2024 - AZ: L 2 U 2/13

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie den Richter Karmanski und die Richterin Dr. Karl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 26. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

2

Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.