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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.02.2025, Az.: B 1 KR 22/24 BH

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.02.2025
Aktenzeichen
B 1 KR 22/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:030225BB1KR2224BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Ulm - 04.03.2024 - AZ: S 16 KR 2474/23
LSG Baden-Württemberg - 18.06.2024 - AZ: L 11 KR 1140/24

Redaktioneller Leitsatz

§ 110a SGG sieht keine bloße telefonische Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor, sondern die Verhandlung ist zeitgleich in Bild und Ton zu übertragen.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Februar 2025 durch die Richterin Prof. Dr. Waßer als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Scholz und die Richterin Dr. Matthäus
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juni 2024 unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil des Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin ist mit ihrem trotz mehrerer Aufklärungsversuche der Vorinstanzen nicht klar erkennbaren Begehren in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat die Berufung als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Der Gerichtsbescheid des SG vom 4.3.2024 sei der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 7.3.2024 zugestellt worden. Die Berufungsfrist von einem Monat nach § 151 Abs 1 SGG sei daher bis zum Montag, dem 8.4.2024 gelaufen (§ 64 Abs 3 SGG). Das Berufungsschreiben sei hingegen erst am 12.4.2024 eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs 1 SGG sei nicht zu gewähren. Die Klägerin trage selbst vor, sie habe das Berufungsschreiben in einen Briefkasten geworfen, auf dem die nächste Leerung am 8.4.2024 angegeben gewesen sei. Sie habe daher nicht damit rechnen können, dass das Schreiben noch fristgerecht bei Gericht eingehe. Auch die von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Gründe bedingten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine (eigene) Krankheit könne das Verschulden einer Fristversäumnis entfallen lassen. Jedoch sei dies nur dann der Fall, wenn die Erkrankung in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf die Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit des Beteiligten habe. Die Erkrankung müsse demnach so schwer sein, dass der Beteiligte selbst nicht handeln könne und auch zur Beauftragung eines Dritten nicht in der Lage sei. Dies lasse sich hier nicht feststellen (Urteil vom 18.6.2024).

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und beantragt hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

3

1. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

4

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3). Dagegen ist die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung kein Revisionszulassungsgrund.

5

Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen der Klägerin in ihrem beim BSG eingegangenen Schreiben haben keinen Hinweis auf das Vorliegen einer der oben genannten Revisionszulassungsgründe ergeben.

6

a) Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall der Klägerin hinausgehende grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

7

b) Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass das LSG entscheidungstragend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Erforderlich hierfür wäre, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

8

c) Schließlich ist auch kein Verfahrensfehler ersichtlich, der die Revisionszulassung rechtfertigen könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.

9

aa) Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe die Berufung zu Unrecht bereits wegen des verspäteten Eingangs ihres Berufungsschreibens als unzulässig verworfen und damit durch Prozessurteil statt Sachurteil entschieden, ist ein Verfahrensfehler nicht erkennbar. Zwar handelt es sich um einen Verfahrensfehler, wenn zu Unrecht Zulässigkeitsvoraussetzungen verneint werden und deshalb keine Entscheidung in der Sache ergeht (stRspr; vgl nur BSG vom 27.10.1955 - 4 RJ 105/54 - BSGE 1, 283; BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 389/20 B - juris RdNr 6; BSG vom 18.1.2023 - B 1 KR 102/21 B - juris RdNr 13). Das LSG hat aber zutreffend entschieden, dass die Berufung wegen Ablaufs der Berufungsfrist unzulässig war und der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen war. Insbesondere hat die Klägerin keine krankheitsbedingte Verhinderung zur fristgerechten persönlichen Aufgabe des Berufungsschreibens zur Post dargelegt.

10

bb) Ein Verfahrensfehler liegt auch insoweit nicht vor, als das LSG in Abwesenheit der Klägerin mündlich verhandelt und entschieden hat. In Betracht kommen Verstöße gegen den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 124 Abs 1 SGG), des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) und gegen das aus Art 2 Abs 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot eines fairen Verfahrens. Die genannten Gesichtspunkte gebieten, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu der der Entscheidung zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen. Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs 1 Satz 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten ist ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (vgl § 126 SGG), dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl BSG vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - juris RdNr 7 mwN). Dieser Hinweis ist in der Ladung der Klägerin zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.6.2024 erfolgt.

11

cc) Schließlich ist ein Verfahrensmangel auch insoweit nicht ersichtlich, als die Klägerin nach ihrem Vortrag telefonisch und schriftlich am 17.5.2024 einen Antrag auf Reiseentschädigung zur Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt hatte. Ausweislich der Akte des LSG ist das persönliche Erscheinen der Klägerin in der Terminsbestimmung nicht angeordnet worden. Der Klägerin ist mit Schreiben vom 22.5.2024 mitgeteilt worden, dass die Fahrkosten - einschließlich der Kosten für ein Taxi - nicht übernommen werden könnten, weil ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden sei. Es ist nicht ersichtlich, dass mit diesem gerichtlichen Vorgehen ein Verfahrensfehler verbunden sein könnte.

12

dd) Soweit die Klägerin angefragt hat, ob sie per "Telefonschalte dazu geschaltet werden könnte", wenn eine Fahrkostenerstattung für ein Taxi nicht möglich sei, ist auch insoweit nicht ersichtlich, dass die Klägerin in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Verletzung einer Verfahrensvorschrift darlegen könnte. Zum einen sieht § 110a SGG keine bloße telefonische Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor, sondern die Verhandlung ist zeitgleich in Bild und Ton zu übertragen. Ein Antrag der Klägerin nach § 110a SGG ist danach nicht ersichtlich. Zum anderen hat das LSG durch das Antwortschreiben des Vorsitzenden vom 22.5.2024 gegenüber der Klägerin deutlich gemacht, dass der LSG-Senat nur unter persönlich anwesenden Beteiligten verhandeln wollte. Dies folgt schon aus dem Hinweis auf "§ 191 Satz 2 SGG" im dortigen Schreiben. Insoweit hätte die Klägerin angesichts der erst am 18.6.2024 erfolgten mündlichen Verhandlung noch ausreichend Zeit gehabt, einen Antrag nach § 110a SGG zu stellen oder zumindest eine ausdrückliche Entscheidung über ihren Telefonschalte-Antrag durch das Gericht einzufordern oder sogar einen Terminverlegungsantrag zu stellen. All dies hat sie unterlassen. Wer jedoch die Verletzung eines von einem Antrag abhängigen Verfahrensrechts geltend macht, muss auch alle ihm im Vorfeld zur Verfügung stehenden prozessualen Schritte unternehmen, um diesem Antrag Geltung zu verschaffen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin dies in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren schlüssig darlegen könnte.

13

2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Sie ist nicht innerhalb der einmonatigen Frist nach Zustellung des Urteils (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 73 Abs 4 SGG).

14

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.