Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.01.2025, Az.: B 10/5 LW 1/24 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 31.01.2025
- Aktenzeichen
- B 10/5 LW 1/24 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11798
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:310125BB105LW124AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Augsburg - 18.07.2022 - AZ: S 13 LW 3/21
- LSG Bayern - 24.09.2024 - AZ: L 1 LW 3/22
Rechtsgrundlagen
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. Januar 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem am 11.12.2024 beim BSG eingegangenen und von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 6.11.2024 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 6.12.2024 abgelaufen ist, eingelegt worden ist (§ 64 Abs 2, § 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form und Frist entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.