Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.01.2025, Az.: B 5 R 84/24 B
Rücknahme- und Erstattungsbescheid bzgl. einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.01.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 84/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:290125BB5R8424B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hessen - 20.03.2024 - AZ: L 5 R 121/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Zwar kann die Berufungsinstanz einen abweichenden entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz auch nur implizit zugrunde legen, indem es einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden abstrakten Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt hat. In einem solchen Fall muss der Beschwerdeführer jedoch darlegen, dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft der sinngemäß zugrunde gelegte abstrakte Rechtssatz schlüssig ableiten lässt, den die Vorinstanz als solchen auch tatsächlich vertreten wollte.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. März 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid.
Er bezieht seit Juli 2009 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen von der Beklagten. Dass er bereits eine Verletztenrente einer Berufsgenossenschaft (BG) bezog, gab er bei Antragstellung nicht an. Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erhielt, nahm sie nach Anhörung die Altersrentenbewilligung für Juli 2009 bis April 2019 teilweise zurück und forderte vom Kläger Erstattung iHv 87 368,23 Euro (Bescheid vom 22.5.2019; Widerspruchsbescheid vom 8.8.2019). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5.4.2023). Das LSG hat den Rücknahme- und Erstattungsbescheid insoweit aufgehoben, als die Beklagte darin einen Erstattungsbetrag von mehr als 84 600,83 Euro festsetzte. Sie habe insoweit einen vorrangigen Erstattungsanspruch gegen die BG. Im Übrigen sei der Rücknahme- und Erstattungsbescheid rechtmäßig (Urteil vom 20.3.2024).
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz geltend.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Beschwerdebegründung legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dar. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.11.2024 - B 5 R 1/24 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Der Kläger bezeichnet folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam:
"Ist eine Korrektur- und Erstattungsentscheidung auch dann noch hinreichend bestimmt gemäß § 33 Abs. 1 SGB X, wenn bei einer teilweisen Aufhebung eine undefinierte 'Rentenhöhe' für einen bestimmten Zeitraum wegen des Bezugs einer höheren Unfallrente zugrunde gelegt und lediglich eine Erstattungsgesamtsumme durch die Beklagte gefordert wird?"
Der Senat lässt offen, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet hat (vgl zu den diesbezüglichen Anforderungen zB BSG Beschluss vom 28.11.2023 - B 5 R 118/23 B - juris RdNr 8). Jedenfalls hat er die Klärungsbedürftigkeit der benannten Frage nicht in der gebotenen Weise dargelegt.
Wie der Kläger selbst vorträgt, hat das BSG sich bereits in diversen Entscheidungen mit der Auslegung und Bestimmtheit von Verwaltungsakten iS von § 33 Abs 1 SGB X auseinandergesetzt (Nachweise in BSG Urteil vom 5.4.2023 - B 5 R 4/22 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 8 RdNr 25 f mwN). Deshalb hätte der Kläger im Rahmen der Klärungsbedürftigkeit näher aufzeigen müssen, dass sich aus den von ihm zitierten Urteilen oder aus anderen Entscheidungen des BSG zur Bestimmtheit und Auslegung von Verwaltungsakten die von ihm aufgeworfene Frage nicht beantworten lässt. Dies gilt insbesondere für die von dem Kläger erwähnte Entscheidung des 5. Senats vom 20.3.2013 (B 5 R 16/12 R - juris), die ebenfalls einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen der Anrechnung einer Verletztenrente auf eine Hinterbliebenenrente zum Gegenstand hatte.
Soweit der Kläger darauf hinweist, das Schleswig-Holsteinische LSG habe mit Urteil vom 22.6.2022 (L 1 R 145/19) die Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Bestimmtheit einer Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung zugelassen, und diese Revision sei vor dem BSG (B 5 R 17/22 R) durch Vergleich beendet worden, begründet allein der Umstand, dass das Schleswig-Holsteinische LSG die Rechtsauffassung des BSG in der Entscheidung vom 20.3.2013 möglicherweise nicht für durchgehend überzeugend hält, keinen weiteren Klärungsbedarf (vgl BSG Beschluss vom 28.11.2023 - B 5 R 118/23 B - juris RdNr 10). Auch der Vortrag, dass der hier angefochtene Bescheid bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg in seinen Urteilen vom 17.6.2020 (L 16 R 55/19) und vom 9.1.2023 (L 16 R 144/22) nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit entspreche, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen (vgl BSG Beschluss vom 28.11.2023, aaO).
Inwiefern aus der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 6.7.2022 - B 5 R 21/21 R - BSGE 134, 237 = SozR 4-1300 § 63 Nr 32) zu den Anforderungen an die Begründung (vgl § 35 SGB X) eines Rentenbescheids eine erneute Klärungsbedürftigkeit der Anforderungen in Bezug auf die Auslegung und Bestimmtheit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden folgen könnte, legt die Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar dar (vgl BSG Beschluss vom 28.11.2023 - B 5 R 118/23 B - juris RdNr 11). Schließlich vermag auch die von dem Kläger geltend gemachte vermeintliche fehlerhafte Beurteilung der angefochtenen Bescheide durch das LSG die Beschwerde nicht zu stützen (vgl BSG Beschluss vom 31.7.2023 - B 5 R 69/23 B - juris RdNr 10 mwN).
b) Der Kläger hat auch nicht den Zulassungsgrund einer Divergenz hinreichend bezeichnet.
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Deshalb besteht eine Abweichung nicht schon dann, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Beschwerdebegründung muss daher erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.5.2022 - B 5 R 3/22 B - juris RdNr 6 mwN).
Der Kläger gibt bereits keinen abstrakten Rechtssatz des LSG wieder, mit dem es von einem abstrakten Rechtssatz des BSG abgewichen sein könnte. Das Beschwerdevorbringen nimmt auf keine (abstrakten) Ausführungen des LSG zum Bestimmtheitsgrundsatz Bezug, dessen Verletzung der Kläger gleichwohl zum Gegenstand der Divergenz erklärt. Aus den von ihm zitierten Textpassagen des angefochtenen Berufungsurteils ergibt sich kein möglicherweise divergierender Rechtssatz des LSG. Vielmehr handelt es sich dort um auf seinen Einzelfall bezogene Ausführungen. Zwar kann das LSG einen abweichenden entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz auch nur implizit zugrunde legen, indem es einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden abstrakten Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt hat. In einem solchen Fall muss der Beschwerdeführer jedoch darlegen, dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft der sinngemäß zugrunde gelegte abstrakte Rechtssatz schlüssig ableiten lässt, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte (vgl BSG Beschluss vom 15.11.2023 - B 5 R 91/23 B - juris RdNr 6 mwN). Indem der Kläger das Fehlen weiterer Ausführungen des LSG zur Bestimmtheit des Rück - nahme- und Erstattungsbescheids vom 22.5.2019 rügt, zeigt er nicht auf, dass das LSG eine von der Rechtsprechung des BSG abweichende allgemeine Regel zur Bestimmtheit von Rücknahme- und Erstattungsbescheiden aufgestellt habe, die über den konkreten Einzelfall hinaus auch für weitere Sachverhalte gelten solle (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 9.8.2018 - B 5 RE 3/18 B - juris RdNr 16 mwN).
Soweit der Kläger vorträgt, die Entscheidung des LSG weiche von den Urteilen des BSG vom 8.12.2020 (B 4 AS 46/20 R - BSGE 131, 128 = SozR 4-1300 § 45 Nr 24) und vom 20.3.2013 (B 5 R 16/12 R) ab, bleibt unklar, auf welchen tragenden Rechtssatz aus diesen Entscheidungen der Kläger seine Divergenzrüge im Grundsätzlichen stützt (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 13.8.2024 - B 5 R 88/24 B - juris RdNr 5 mwN). Selbst wenn ein Berufungsgericht die Rechtsprechung des BSG missversteht oder übersieht und deshalb fehlerhaft anwendet, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG aufgestellt. Denn dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn das Berufungsgericht eine höchstrichterliche Entscheidung in seiner Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 24.7.2019 - B 5 R 31/19 B - juris RdNr 51). Insgesamt geht der Vortrag des Klägers zur behaupteten Divergenz nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.