Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.01.2025, Az.: B 12 KR 1/25 AR
Verwerfung der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.01.2025
- Aktenzeichen
- B 12 KR 1/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:280125BB12KR125AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 06.08.2024 - AZ: S 44 KR 21/24 ER
- LSG Niedersachsen-Bremen - 12.12.2024 - AZ: L 4 KR 487/24 B ER
Rechtsgrundlagen
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Januar 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Geiger
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren einer Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Dezember 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den zuvor genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Antragstellerin wendet sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Beitragsforderung einer Krankenkasse in Höhe von 624,29 Euro für den Zeitraum vom 1.6. bis zum 31.8.2022. Das SG hat ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt (Beschluss vom 6.8.2024). Das LSG hat die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Die streitige Beitragssumme erreiche nicht den für eine Beschwerde gemäß § 172 Abs 3 Nr 1 SGG i.V.m. § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG erforderlichen Beschwerdewert von 750 Euro (Beschluss vom 12.12.2024). Die Antragstellerin hat mit einem Schreiben vom 27.12.2024 - beim BSG eingegangen am 30.12.2024 - sinngemäß Beschwerde gegen den Beschluss des LSG eingelegt und insoweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Sie ist der Auffassung, ihr stehe die "Beihilfe eines integren Rechtsanwalts für Strafrecht zu".
II
1. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Eine Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss des LSG ist nicht statthaft (§ 177 SGG).
2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LSG ist unzulässig. Wie dargelegt, ist sie bereits nicht statthaft (§ 177 SGG). Zudem entspricht sie nicht der gesetzlichen Form. Beschwerden können wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.